AGG: Urteil in Sachen Nils Kratzer ./. R+V-Versicherung rechtskräftig
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Vor acht Wochen hat Markus Stoffels hier im BeckBlog über das Urteil des Hessischen LAG im AGG-Verfahren von Nils Kratzer gegen die R+V-Versicherung berichtet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 14.000 Euro verurteilt und festgestellt, dass sie zum Ersatz aller materiellen Schäden aus der Benachteiligung verpflichtet ist (Hessisches LAG, Urt. vom 18.6.2018 - 7 Sa 851/17, NZA-RR 2018, 584).
Das Urteil ist jetzt rechtskräftig. Das BAG hat mit Beschluss vom 12.12.2018 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Soweit die Beklagte die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) erstrebt hat, entsprach die Beschwerde teilweise nicht den gesetzlichen Anforderungen, im Übrigen waren die aufgeworfenen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des BAG bereits geklärt. Die von der Beklagten behauptete Divergenz (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) war von ihr nicht ausreichend dargetan. Die Beschwerdebegründung nenne, so der Achte Senat in seinem Beschluss, schon keine konkret voneinander abweichenden abstrakten fallübergreifenden Rechtssätze aus der anzufechtenden Entscheidung und aus den zum Vergleich herangezogenen Entscheidungen. Soweit die Beschwerde schließlich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das LAG gestützt wurde, fehlte es ebenfalls an einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung.
Damit ist das Verfahren nach über neun Jahren Prozessdauer abgeschlossen.
BAG, Beschluss vom 12.12.2018 - 8 AZN 507/18.