Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Falschauskunft des Arbeitgebers
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
§ 241 Abs. 2 BGB begründet kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitnehmers an der Behauptung falscher Tatsachen durch den Arbeitgeber gegenüber Dritten.
Das kommt nicht wirklich überraschend. Deshalb war der Kläger auch in allen drei Instanzen unterlegen.
Der Kläger ist als Rechtssekretär bei der Beklagten tätig, die Rechtsberatung und Prozessvertretung für Gewerkschaftsmitglieder erbringt. Er möchte als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden. Dafür benötigt er eine Bestätigung seiner Arbeitgeberin über die fachliche Unabhängigkeit seiner Tätigkeit. Diese verweigert ihm die Bestätigung, weil sie unzutreffend sei. Erstens dürfe er ein Mandat nicht ablehnen, zweitens behalte sie sich fachliche Weisungen ausdrücklich vor, auch wenn sie davon bislang noch keinen Gebrauch gemacht habe. Einen Anspruch auf Änderung seines Arbeitsvertrages hin zu einer weisungsfreien Tätigkeit bestehe nicht.
Die Klage blieb vor dem ArbG Hamburg, dem dortigen LAG und dem Zehnten Senat des BAG ohne Erfolg.
BAG, Urt. vom 24.10.2018 - 10 AZR 69/18, BeckRS 2018, 32259