Lesetipp: Pannenhelfer kann unfallversichert sein
Gespeichert von Carsten Krumm am
Interessant auch für Verkehrsrechtler, wie ich meine. Im Fachdienst-Sozialversicherungsrecht wird gerade kostenfrei über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Thüringen berichtet. Es geht um den Sozialversicherungsschutz von Pannenhelfern. Hier die Leitsätze:
1. Ein Pannenhelfer kann als „Wie-Beschäftigter“ gem. § 2 Abs. 2 SGB VII des von der Panne betroffenen Kfz-Halters unter Unfallversicherungsschutz stehen.
2. Der Versicherungsschutz ist nicht beschränkt auf die eigentliche Hilfemaßnahme, sondern erstreckt sich auch auf die Erkundung des notwendigen Hilfebedarfs. (Leitsätze des Verfassers)
LSG Thüringen, Urteil vom 22.12.2018 - L 1 U 858/17, BeckRS 2018, 34681