Erledigtes Fahrverbot in der Gesamtstrafenbildung: Was nun?
Gespeichert von Carsten Krumm am
Gesamtstrafenbildung ist doch ein eher ungeliebtes Thema. Zunächst ist klar: Ist in mehreren Verurteilungen, die Gegenstand einer Gesamtstrafenbildung sind, ein Fahrverbot enthalten, so kommt dieses natürlich auch grundsätzlich in die Gesamtstrafenentscheidung. Anders aber, wenn das Fahrverbot schon erledigt ist. Der BGH hatte gerade solch einen Fall:
Die Aufrechterhaltung des Fahrverbots nach § 44 StGB hat keinen Bestand. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis, so dass die Verbotsfrist mit Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils am 28. April 2016 begonnen hatte (§ 44 Abs. 2 Satz 1 StGB aF). Das dreimonatige Fahrverbot endete damit vor dem 2. Juni 2017, dem Tag der Verkündung des Urteils in vorliegender Sache. Damit war das Fahrverbot zu diesem Zeitpunkt gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - 4 StR 188/12; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 55 Rn. 29).
BGH, Beschl. v. 26.09.2018 - 2 StR 538/17