Keine lackierten Fingernägel im Altenheim
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Auch in Aachen beginnt am heutigen Donnerstag mit Weiberfastnacht der Höhepunkt der Karnevalssession. Aber das nachfolgende Urteil des örtlichen Arbeitsgerichts ist völlig ernst gemeint:
Eine Seniorenbetreuerin in einer Altenpflegeeinrichtung in Dremmen (Kreis Heinsberg) war von ihrem Arbeitgeber angewiesen worden, nur mit kurzen und unlackierten Fingernägeln zu arbeiten. Dagegen wandte sich die Frau mit ihrer Klage. Sie sei nicht direkt mit der Pflege der Senioren betraut, sondern betreue diese lediglich, außerdem bereite sie gelegentlich Essen zu und teile dieses aus. Die lackierten Gel-Fingernägel seien Teil ihrer Persönlichkeit.
Mit ihrer Klage scheiterte sie aber erstinstanzlich. Nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, so das Arbeitsgericht, stellten lange Fingernägel in Alten- und Pflegeheimen ein Gesundheitsrisiko für die Bewohner dar, weil sie schwerer zu reinigen seien und der Nagellack abbröckeln könne. Deshalb überschreite die Weisung des Arbeitgebers, nicht mit langen, lackierten oder gegeelten Fingernägeln zu arbeiten, nicht die Grenzen des ihm durch § 106 GewO eingeräumten billigen Ermessens.
ArbG Aachen, Urt. vom 21.2.2019 - 1 Ca 1909/18, Presseberichte hier