Schlechte Zeiten für zentrale Sicherheitsbelange – Bundesregierung: Entzug der Staatsbürgerschaft für IS-Kämpfer gilt nicht rückwirkend
Gespeichert von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg am
Die von Kurden in Syrien gefangenen Terrorkämpfer mit deutschem Doppelpass müssen nach Aussage der Bundesregierung nicht befürchten, dass ihnen die deutsche Staatsbürgerschaft entzogen wird. Am geplanten Gesetzesentwurf zum Verlust des Doppelpasses für deutsche IS-Kämpfer will die Bundesregierung festhalten. Kurz: Nur wer künftighin für den IS kämpft, dem soll die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen werden können. Präventiv wirkt – entgegen Seehofers Sprecherin Eleonore Petermann – eine solche Ankündigung jedenfalls bei denjenigen sicher nicht, die sich aus fester Überzeugung dem IS künftig anschließen.
Dieser politische Kompromiss zwischen Union und SPD entspricht jedenfalls in keinster Weise deutschen Sicherheitsbelangen!
US Präsident Trump hatte u.a. Deutschland aufgefordert, „seine“ IS-Kämpfer aus kurdischer Haft zurückzunehmen, andernfalls werde man sie freilassen. Nur gegen 17 der von syrischen Kurden gefangenen IS-Kämpfern aus Deutschland liegt bislang ein Haftbefehl vor, wie ich aus den Medien entnehme. Für alle übrigen bemühen sich die deutschen Nachrichtendienste mit Nachdruck darum, Informationen zu sammeln, damit ein Strafverfahren in Deutschland geprüft werden kann. In den sozialen Medien prahlten in den besten Zeiten des IS junge deutsche Dschihadisten über ihre abscheulichen Taten, die sie jetzt als Prahlerei abtun. Die Situation für die Sicherheitsbehörden ist da alles andere als einfach.
Zur Rechtslage:
- Nach Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG darf deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden (siehe Staatsangehörigkeiitsgesetz). Nach S.2 darf der Verlust der Staatsangehörigkeit nur aufgrund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
- § 28 Staatsangehörigkeitsgesetz: „Ein Deutscher, der aufgrund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies gilt nicht, wenn er aufgrund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist.“
Die Neuregelung will § 28 Staatsangehörigkeitsgesetz enger fassen.
Politik lebt von Kompromissen. Aber nicht stets sollte in zentralen Sicherheitsbelangen der politische Kompromiss gesucht werden. Denn sonst kann es dazu kommen, dass die Sicherheit auf der Strecke bleibt, die zu gewährleisten der Staat verantwortlich ist, noch dazu wenn er keine Lösung eines aktuellen Problems bringt sondern nur so tut als ob.