Krankschreibung per WhatsApp?
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Mehrere Medien – u.a. der Deutschlandfunk (Beitrag vom 18.1.2019) – haben darüber berichtet: die Krankschreibung aufgrund einer telemedizinischen Diagnose. War es bislang so, dass man für eine Krankschreibung einen Arzt aufsuchen und sich dort persönlich vorstellen musste, könnte sich das künftig ändern. Ein neues Geschäftsmodell der Hamburger Firma AU-Schein soll dies möglich machen. „AU-Schein.de“ funktioniert so, dass der User auf der ersten Seite zunächst seine Erkältungssymptome angibt und einige Fragen beantwortet. Dann, auf der nächsten Seite muss er bestätigen, dass er zu keiner Risikogruppe gehört. Dann gibt er noch seine persönlichen Daten ein, zahlt neun Euro per ‚Paypal‘ und sendet dann seine Information per ‚WhatsApp‘ an den Arzt. Der Arzt diagnostiziert dann in der Regel eine Erkältung, stellt die Krankschreibung aus und sendet sie ihm dann per ‚Whatsapp‘ und dann noch im Original per Post.“
Hintergrund dieser neuen Aktivitäten ist offenbar eine Änderung der Musterberufsordnung für Ärzte durch die das Fernbehandlungsverbot gelockert worden ist. U.a. in Schleswig-Holstein sind seitdem Fernbehandlungen und telemedizinische Untersuchungen möglich. Es ist also nicht mehr notwendig, dass die Diagnose durch einen Arzt aufgrund einer persönlichen Untersuchung erstellt wird.
Dass gegenüber dieser Praxis erhebliche Bedenken bestehen, liegt auf der Hand. Entfällt der persönliche Kontakt zum Arzt, könnte die Hemmschwelle für Arbeitnehmer sinken, falsche oder übertriebene Angaben über ihren Gesundheitszustand zu machen. Arbeitsrechtlich wäre vor allem zu klären, ob einer auf der Grundlage einer telemedizinischen Untersuchung erstellten AU-Bescheinigung der gleiche Beweiswert zukommt wie einer herkömmlich ausgestellten. Hierfür ist nicht das ärztliche Berufsrecht maßgebend, sondern das Entgeltfortzahlungsrecht und die hierzu ergangene Rechtsprechung des BAG.