Verkauf von legalem Cannabis in einem Automaten in Trier – wirklich?
Gespeichert von Dr. Jörn Patzak am
Eine Schlagzeile in der heutigen Ausgabe des Trierischen Volksfreundes lautet: „Legales Cannabis auf Knopfdruck – Erster Automat in Trier“ (s. hier). Es wird berichtet, dass in einem Headshop in Trier bereits seit November in einem Automaten legale Cannabis-Produkte zum Kauf angeboten würden, u.a. gepresste und getrocknete Blüten in Tütchen. Es handele sich um Hanfprodukte mit dem erlaubten Wirkstoff CBD (Cannabidiol). Der THC-Gehalt sei in den Produkten im Gehalt deutlich unter dem Grenzwert von 0,2 Prozent enthalten.
Ist das wirklich legal? Meines Erachtens: Nein!
Denn Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen sind nach Anlage I des BtMG grundsätzlich als Betäubungsmittel eingestuft. In dem auf die Position Cannabis folgenden Spiegelstrich sind jedoch einige Ausnahmen vorgesehen, so z.B. Cannabis mit einem Gehalt an Tetrahydrocannabinol von nicht mehr als 0,2 Prozent (Buchstabe b, 2. Alternative). Darauf bezieht sich wohl auch die Aussage einer möglichen Legalität in dem Zeitungsbeitrag.
Voraussetzung ist aber, dass der Verkehr mit diesem Cannabis ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Denkbar wäre nun, dass hier die Ausnahme des gewerblichen Zwecks greift, da der Automatenbetreiber gewerblich handelt. Jetzt kommt aber die Besonderheit, die nicht im Gesetzestext zu finden ist. Denn die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in Buchstabe b müssen nicht nur beim Verkäufer, sondern auch beim Endnutzer vorliegen. Bei Weitergabe an einen Abnehmer muss damit gewährleistet sein, dass dieser eine Verarbeitung vornimmt, bis letztlich ein unbedenkliches Produkt, wie Seile, Papier oder Textilien, hergestellt ist (LG Ravensburg NStZ 1998, 306). Am gewerblichen Zweck fehlt es also, wenn Cannabisprodukte mit niedrigem Wirkstoffgehalt zu Konsumzwecken an Endverbraucher verkauft werden (vgl. BayObLG NStZ 2003, 270). Dementsprechend hat das OLG Zweibrücken gewerbliche Zwecke und damit die Ausnahmeregelung in einem vergleichbaren Fall verneint, in dem in einem sog. „Headshop“ wirkstoffarmer Nutzhanf verkauft wurde (Zweibrücken, Urt. v. 25.5.2010, 1 Ss 13/10 = BeckRS 2010, 13810). In den Entscheidungsgründen heißt es u.a.:
"Die Kammer hat auch zutreffend einen Ausnahmetatbestand gem. Anlage I zum BtMG Stichwort „Cannabis“ verneint. Die Ausnahmen unter lit a), c) und d) sind ersichtlich nicht einschlägig. [...] Die Kammer hat zu Recht auch den Ausnahmetatbestand gem. lit b) verneint. Danach sind vom BtMG Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen ausgenommen, wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut stammen … oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 v.H. nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Diese Zwecke müssen nicht nur beim Verkäufer sondern vor allem bei dem Endnutzer vorliegen. Die Ausnahmebestimmung soll das Marktpotenzial des Rohstoffes Hanf und seine Verwendungsmöglichkeiten zur industriellen und möglicherweise energetischen Verwendung erschließen und nicht die Bevölkerung mit THC-schwachen Zubereitungen zu persönlichen Konsumzwecken versorgen, auch nicht das grundsätzliche Cannabisverbot aufweichen (vgl. Körner aaO § 2 Rdnr. 20 m.w.N.). Danach hat die Kammer die Ausnahmeregelung mit der Feststellung, die „X.-Räucherhanfmischung“ sei von dem Angeklagten zu Konsumzwecken angeboten worden, rechtsfehlerfrei verneint. Es fehlt bereits am Vorliegen gewerblicher Zwecke (vgl. Körner BtM aaO § 2 Rdnr. 20 m.w.Nw.). Auf die weitere Frage, ob diese einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, kommt es nicht mehr an."