AGG II: Verfassungsbeschwerden vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Die Beschwerdeführerin macht in zahlreichen Verfahren Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG geltend. Sie bewirbt sich regelmäßig erfolglos auf Stellen im IT-Bereich und sieht sich dann wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihres Alters und ihres Geschlechts diskriminiert. 2012 hatte sie es schon einmal bis zum EuGH geschafft (EuGH, Urt. vom 19.4.2012 - C-415/10, NZA 2012, 493). Seitdem bleiben ihre Klagen weithin erfolglos.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sie sich gegen die „Verweigerung der Bearbeitung“ ihrer Anliegen durch die zuständigen Gerichte, da das BAG, der 8. Senat, ihr gegenüber mehrfach mit der Formulierung entschieden habe, über ihre Anträge (ua. Befangenheitsgesuche, Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Revisionsbeschwerden, Befreiung vom Anwaltszwang) „aufgrund der Vielzahl der in dem Verfahren ergangenen Entscheidungen des Senats nicht mehr zu entscheiden. Substanzlose und offensichtlich aussichtlose Anträge oder Eingaben werden auch künftig nicht mehr beschieden (...). Der Senat wird deshalb künftiges Vorbringen unbeantwortet zur Akte nehmen, soweit keine Entscheidung zu ergehen hat“.
Ihre Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen:
Die Rechtsschutzgarantie wäre offensichtlich verletzt, wenn Anträge der Bürgerinnen und Bürger von den Gerichten nicht mehr bearbeitet würden. Eine Entscheidung, Anträge oder Eingaben nicht mehr zu bescheiden, ist verfassungsrechtlich unhaltbar. ... Hier lässt sich das BAG aber nicht so verstehen, als habe es überhaupt nicht entschieden. Es hat vielmehr klargestellt, dass wiederholende Anträge bei gleichem Sachverhalt, über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist, nicht nochmals beschieden werden. ... Vorliegend hat das BAG über neue Anträge und neues Vorbringen jeweils entschieden. Es lehnt lediglich eine erneute rechtliche Prüfung aufgrund rein wiederholenden Vorbringens in bereits entschiedenen Sachen ab. Anhaltspunkte dafür, dass etwas nicht beschieden worden sei, was neu beantragt oder vorgebracht worden ist, sind nicht ersichtlich. Wie auch sonst durfte das Gericht auf eine weitergehende Begründung im Übrigen verzichten ... Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden nicht hinreichend substanziiert. Ihre Begründungen setzen sich im Wesentlichen aus Textbausteinen zusammen, ohne dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen erfolgt. Anhaltspunkte für eine mögliche Grundrechtsverletzung ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Bf. noch aus den vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen.
BVerfG, Beschluss vom 21.11.2018 - 1 BvR 1653/18 ua., NZA 2019, 343