Keine Erstattung der durch die Beauftragung eines Terminsvertreters im eigenen Namen ersparten fiktiven Reisekosten
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Dass die Beauftragung eines Terminsvertrers im eigenen Namen und nicht im Namen der Partei bei der Kostenerstattung Probleme aufwerfen kann, zeigt die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1.4.2019 - 26 Ta Kost 6009/19. In konkreten Fall hatte sich der auswärtige Prozessbevollmächtigte nicht durch Unterbevollmächtigte vertreten lassen, sondern offenbar im eigenen Namen eine Terminsvertreterin nach § 5 RVG beauftragt. Nach dem LAG Berlin-Brandenburg sind die insoweit durch die Beauftragung der Terminsvertreterin nach § 5 RVG entstandenen Kosten nicht als (fiktive) Reisekosten erstattungsfähig, da der Partei keine zusätzlichen (gesetzlichen) Kosten durch die Beauftragung der Terminsvertreterin entstanden sind. In diesem Fall erarbeitet der Terminsvertreter für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten nur die Terminsgebühr und erhält im Gegenzug ein mit dem auswärtigen Prozessbevollmächtigten vereinbartes Honorar.