Übermittlung bestimmender Schriftsätze per Telefax
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Heute mal kein Urteil aus Erfurt, sondern ein Beschluss des III. Zivilsenats des BGH aus Karlsruhe: Der Beklagte hat durch seine Prozessbevollmächtigte gegen ein Urteil des LG Stuttgart Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung erfolgte am letzten Tag der Frist per Telefax. Auf der bei Gericht eingegangenen Telefaxkopie ist die Unterschrift der Rechtsanwältin nicht lesbar. Demgegenüber enthält das nach Fristablauf beim Berufungsgericht eingegangene Original der Rechtsmittelbegründung eine – wenn auch nur schwach lesbare (blass hellblaue) – Unterschrift der Beklagtenvertreterin. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgelehnt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg:
Der Prozessbevollmächtigte einer Partei, der aufgrund der bereits auf dem Originalschriftsatz kaum sichtbaren (blassen) Unterschrift damit rechnen muss, dass diese entgegen § 130 Nr. 6 ZPO möglicherweise nicht auf die Telekopie übertragen werden wird, handelt schuldhaft, wenn das bei Gericht eingehende und dort ausgedruckte Fax eine im Original tatsächlich vorhandene Unterschrift nicht erkennen lässt und er dadurch eine Frist iSv § 233 S. 1 ZPO versäumt.
BGH, Beschl. vom 31.1.2019 - III ZB 88/18, NJW-RR 2019, 441