Sehr praxisrelevant: BGH zur Einziehung von Betäubungsmitteln
Gespeichert von Dr. Jörn Patzak am
Der BGH hat sich jüngst wiederholt mit praxisrelevanten Fragen zur Einziehung gem. § 74 StGB bei einer Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels befasst. Im Beschluss vom 21.5.2019, 1 StR 98/19 (BeckRS 2019, 11787), geht es um die richtige Urteilsformel bei der Einziehung von sichergestellten Betäubungsmitteln. Der 1. Strafsenat weist mal wieder darauf hin, dass es für die Einziehung von Betäubungsmittel nicht ausreicht, wenn das Tatgericht auf das Asservatenverzeichnis Bezug nimmt. Vielmehr sind die sichergestellten Betäubungsmittel der Art und Menge nach konkret zu bezeichnen. In dem Beschluss heißt es dazu wie folgt:
„Grundsätzlich sind die einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 74 Rn. 24 mwN). Eine wie hier erfolgte bloße Bezugnahme auf das Asservatenverzeichnis ist nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2009 - 3 StR 291/09, NStZ-RR 2009, 384). Da die Urteilsgründe sämtliche Angaben über die sichergestellten Betäubungsmittel enthalten (UA S. 12 ff.), kann der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO eine eigene Entscheidung treffen, die die erforderlichen Angaben enthält.“
Dementsprechend hat der BGH das Urteil des Landgerichts vorliegend in der Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass bezüglich der sichergestellten Betäubungsmittel die Einziehung von 50,4 Gramm Marihuana, 182,3 Gramm Amphetamin, 99,6 Gramm Haschisch und zwei LSD-Trips, eine Ecstasy-Tablette, 0,1 Gramm Methamphetamin und 0,6 Gramm Marihuana-Tabak-Gemisch angeordnet ist.
Auch eine Einziehungsanordnung mit der Formulierung „Die sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen“ ist nicht ausreichend. Dies hat der BGH zuletzt mit Beschluss vom 19.2.2019, 2 StR 506/18 (BeckRS 2019, 3720), entschieden und die Einziehungsentscheidung des Landgerichts klarstellend dahingehend neu gefasst, dass die konkret bezeichneten Betäubungsmittel sowie die Feinwaage „Domo“ eingezogen werden.
Ein Beitrag zu einer interessanten Entscheidung des BGH zur Einziehung von Kaufgeld folgt…