Was bringt eigentlich die xml-Datei bei PoliScan?
Gespeichert von Carsten Krumm am
Antwort: "Nicht soooo viel." Meint jedenfalls das OLG Brandenburg:
1. Bereits die von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen sind widersprüchlich. Die Staatsanwaltschaft Cottbus hat dazu in ihrer Rechtsbeschwerdebegründung vom 20. Februar 2019 das Folgende ausgeführt:
„Der Bußgeldrichter führt - wie beim Amtsgericht Bad Liebenwerda scheinbar üblich - einerseits aus, dass die Messung mit dem ordnungsgemäß geeichten und gemäß den Vorgaben aufgestellten und eingerichteten Geschwindigkeitsmessgerät PoliScanspeed M1 HP der Fa. VITRONIC Dr.-lng. S. Bildverarbeitungssysteme GmbH eine Geschwindigkeit des Betroffenenfahrzeugs von 127 km/h ergeben habe, womit abzüglich einer Toleranz von 4 km/h (Abschnitt 11, Ziff. 4.1.2 der Anlage 18 zur Eichordnung) von einer verwertbaren Geschwindigkeit von 123 km/h auszugehen sei (S. 2 UA), nur um dem Urteil im Ergebnis anhand der XML-Datei zu Unrecht eine gemessene Geschwindigkeit von 125 km/h und abzüglich der Toleranz eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 121 km/h zu Grunde zu legen (S. 3 UA). Wie das Amtsgericht Bad Liebenwerda nämlich selbst zu Recht hervorhebt, erlauben die in dieser Datei enthaltenen Daten lediglich eine Plausibilitätskontrolle des ausgewiesenen Messwertes, nicht jedoch dessen korrekte rechnerische Nachprüfung. Denn für die Messwertbildung ist eine 10-Meter-Konstantmessstrecke erheblich, dessen konkrete Lage in der XML-Datei indes nicht korrekt wiedergegeben wird, wohingegen sich die in der XML-Dateien enthaltenen Werte auf den Durchschnitt der gesamten Messstrecke, im gegebenen Fall 29,61 Meter, beziehen (vgl. hierzu OLG Zweibrücken NStZ-RR 2018, 156f.).“
Diesen zutreffenden Erwägungen tritt der Senat bei.
OLG Brandenburg Beschl. v. 11.6.2019 – (2 B) 53 Ss-OWi 244/19 (89/19), BeckRS 2019, 11804