GeschwindigkeitsOWi: Keine Aussetzung nach rechtlichem Hinweis auf drohende Vorsatzverurteilung
Gespeichert von Carsten Krumm am
Vor einigen Tagen hatte ich schon einmal diese Entscheidung aus einem anderen Blickwinkel heraus dargestellt. Heute geht es um die Verfahrensrüge des Betroffenen, der sich damit über die Nichtaussetzung der Hauptverhandlung nach Vorsatzhinweis wehren wollte. Erfolglos. Ich meine ja schon, dass man da dem Betroffenen/Verteidiger entgegenkommen muss. Dieses Thema ist aber eben von der Verfahrensrüge abzugrenzen. Hier muss nämlich vorgetragen werden, wie man sich denn hätte verteidigen wollen:
Die weitere Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe es nach einem rechtlichen Hinweis auf Vorsatz entgegen §§ 71 OWiG, 265 Abs. 3 StPO unterlassen, die Hauptverhandlung auszusetzen, ist gleichfalls jedenfalls unbegründet. Denn es ist nicht ersichtlich, wie sich der Betroffene, wäre die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, erfolgversprechend gegen den neuen Gesichtspunkt hätte verteidigen können. Die von der Rechtsbeschwerde angedachte Beauftragung und Ladung eines „öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen“ wäre bei der hier abgeurteilten Geschwindigkeitsüberschreitung um 55% zur Belegung nur fahrlässiger Tatbegehung gänzlich ungeeignet. Mögen die mit einer derart erhöhten Geschwindigkeit einhergehenden Fahrgeräusche ebenso wie die Fahrzeugvibration messbar und damit einer Beweiserhebung jedenfalls im Grundsatz zugänglich sein, ist dies bei der, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung formuliert, schneller „vorbeiziehenden Umgebung“ (vgl. zB Beschluss vom 20. November 2000 - 3 Ws (B) 550/00 - [juris]) nicht in gleicher Weise quantifizierbar möglich. Die Rechtsbeschwerde legt auch keine weitere Möglichkeit dar, mit der sich der Betroffene erfolgversprechend gegen die Annahme vorsätzlicher Tatbegehung verteidigen konnte.
KG Beschl. v. 31.5.2019 – 3 Ws (B) 161/19, BeckRS 2019, 12065