Erledigungsgebühr nach Satzungsänderung
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Die Entstehungsvoraussetzungen der Erledigungsgebühr VV 1002, 1003 RVG werden in der Rechtsprechung sehr restriktiv gehandhabt. Umso erfreulicher ist die Entscheidung des OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.6.2019 - 9 OA 245/19, wonach die Erledigungsgebühr nach VV 1002, 1003 RVG auch entstehen kann, wenn die Gemeinde im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ihr eigenes Satzungsrecht ändert, die angefochtenen Beitragsbescheide aber nicht aufhebt oder ändert. Denn nach dem OVG Lüneburg erfahren die Beitragsbescheide auch dann eine wesentliche inhaltliche Änderung, wenn ihnen im laufe des gerichtlichen Verfahrens eine Beitragssatzung zugrunde gelegt wird, die die Beitragspflicht erst zur Entstehung gebracht und die vorher rechtswidrigen Bescheide geheilt hat.