OLG Hamburg: Zulässigkeit des Zusatzes „partners“ als Bestandteil der Firma einer GmbH
Gespeichert von Ulrike Wollenweber am
Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 10. Mai 2019 (11 W 35/19, BeckRS 2019, 9040) entschieden, dass die Firmierung „... partners Steuerberatungsgesellschaft mbH“ nicht gegen § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG verstößt. Nach dieser Vorschrift dürfen nur Partnerschaften nach dem PartGG den Zusatz "Partnerschaft" oder "und Partner" führen.
Der Firmenzusatz „partners“ unterfalle nicht den Namenszusätzen „Partnerschaft“ oder „und Partner“, da es sich um einen englischsprachigen Begriff handele, der sich aufgrund der Kleinschreibung und der anderen Pluralbildung von den im PartGG genannten Namenszusätzen abgrenze. Mit der Regelung habe der Gesetzgeber die Verwechslung mit einer Partnerschaft im Sinne des PartGG verhindern wollen. Im Hinblick auf den nach § 4 GmbHG erforderlichen Rechtsformzusatz hält der Senat hier eine Verwechslung für ausgeschlossen. Ein über die Vermeidung einer Verwechslungsgefahr hinausgehender Gesetzeszweck sei den Gesetzgebungsmaterialien nicht zu entnehmen.
Damit wendet sich der Senat gegen die Auffassung des BGH (Beschluss vom 21. April 1997, II ZB 14/96), wonach die Bezeichnungen "Partnerschaft" bzw. "und Partner" für die 1995 geschaffene Gesellschaftsform der Partnerschaft technische Bedeutung erlange. Der BGH hatte argumentiert, dass auch eine untechnische Verwendung durch andere Gesellschaften einer Einbürgerung der Begriffe als spezifische Bezeichnung der neuen Gesellschaftsform entgegenstünde. Eine solche Verwendung durch andere Gesellschaften wolle das Gesetz daher auch dann ausschließen, wenn wegen eines zwingenden Rechtsformzusatzes keine Verwechslungsgefahr bestehe (dem folgend u. a. KG, 17. September 2018, 22 W 57/18).