Kontrolle elektronischer Fristenkalender
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Digitalisierung bewahrt nicht vor analoger Kontrolle. Das hat das BAG entschieden und sich damit der Rechtsprechung des BGH angeschlossen.
Der Fall
Der Kläger hatte einen Rechtsstreit beim LAG Berlin-Brandenburg verloren. Die Revision war vom Landesarbeitsgericht nicht zugelassen worden. Dagegen hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Beschwerde eingelegt, diese allerdings nicht fristgerecht begründet. Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde stützte er darauf, dass infolge eines Büroversehens die falsche Frist im elektronischen Fristenkalender notiert worden sei.
Die Entscheidung
Das BAG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen und zugleich den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Dem Prozessbevollmächtigten falle ein Organisationsverschulden zur Last, das der Wiedereinsetzung entgegenstehe: Die eingegebenen Einzelvorgänge müssten ausgedruckt und auf Fehler kontrolliert werden, um Eingabefehler oder -versäumnisse sowie etwaige Datenverarbeitungsfehler des EDV-Programms mit geringem Aufwand rechtzeitig erkennen und beseitigen zu können. Dies sei unterblieben.
Der Leitsatz
Anwaltliche Prozessbevollmächtigte müssen einen elektronischen Fristenkalender so führen, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit bietet wie ein herkömmlicher Kalender. Es muss sichergestellt sein, dass keine versehentlichen oder unzutreffenden Eintragungen oder Löschungen erfolgen, die später nicht mehr erkennbar sind. Dies gilt auch für gewerkschaftliche Prozessbevollmächtigte.
BAG, Beschl. vom 3.7.2019 - 8 AZN 233/19, hier auf der Homepage des BAG