Kontaktaufnahme per Stinkefinger
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
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Dem Antragsgegner war durch einstweilige Anordnung nach § 1 GewSchG verboten worden, mit dem Antragsteller in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.
Einige Zeit später zeigte der Antragsgegner bei einem zufälligen Zusammentreffen dem Antragsteller den sog. Stinkefinger (Faust mit nach oben gestreckten Mittelfinger)
Ergebnis: 100 € Ordnungsgeld, denn es lag nach Auffassung des OLG Zweibrücken eine Kontaktaufnahme durch körperliche Gestik vor.
OLG Zweibrücken, Beschluss v. 12.04.2019 - 6 WF 44/19 = BeckRS 2019, 17800