Einigungsgebühr auch in Verfahren über gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Trotz der Regelung in Anmerkung Abs. 2 VV 1003 RVG wird vielfach in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Festsetzung einer Einigungsgebühr in Verfahren nach § 1666 BGB nicht in Betracht komme (so z.B. OLG Düsseldorf Beschluss vom 23.03.2017 – II-10 WF 1/17 - ). Das OLG Karlsruhe hat sich jedoch zu Recht im Beschluss vom 06.06.2019 – 16 WF 57/19 – auf den Standpunkt gestellt, dass auch in Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB eine Einigungsgebühr gem. VV 1000,1003 RVG anfällt, wenn der Verfahrensbevollmächtigte eines Elternteils am Zustandekommen einer Vereinbarung mitwirkt und dadurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder die Entscheidung der Vereinbarung folgt.