AG Bautzen: "Wir finden die Verfassungsrichter im Saarland super...TraffiStar 350S aber nicht"
Gespeichert von Carsten Krumm am
Wie zu erwarten, arbeitet sich die Rechtsprechung nun an SaarlVerfGH, Urteil vom 5.7.2019 – Lv 7/17 ab. Ich habe zu der Entscheidung in NJW 2019, 2460 eine kleine Anmerkung verfasst. Gerichte, die sich dem Saarland anschließen wollen, können/müssen eigentlich nach §§ 46 OWiG iVm § 206 a StPO bzw. §§ 71 OWiG iVm § 260 III StPO einstellen. § 47 Abs. 2 OWiG klappt natürlich auch...ist natürlich unanfechtbar, was aus amtsrichterlicher Sicht ein klarer Vorteil ist. Das AG Bautzen hat sich so auch für die letztgenannte Lösung entschieden:
1. Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.
Gründe:
Die Einstellung des Verfahrens erfolgt im Hinblick auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 05.07.2019 (Az.: Lv 7/17), wonach die Ergebnisse des Messverfahrens mit dem Messgerät TraffiStar 350S wegen einer verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung eines Betroffenen unverwertbar ist. Die Beschränkung des Verteidigungsrechts wird darin gesehen, dass die Herstellerfirma „Jenoptik“ die Rohmessdaten nicht speichert und dem Betroffenen daher zur Überprüfung der Messung nicht zur Verfügung stehen.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 467 Abs. 4 StPO, 46 OWiG.
AG Bautzen Beschl. v. 19.7.2019 – 43 OWi 620 Js 24643/18, BeckRS 2019, 16444