LAG Hamm: Änderung der Rechtsprechung beim Streitwert eines Zustimmungsersetzungsverfahrens
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
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Nach dem LAG Hamm, Beschluss vom 13.8.2019 - 7 Ta 263/19 - wird beim Streitwert in Streitigkeiten über die zutreffende Eingruppierung nach § 99 BetrVG zwar weiterhin ein Abschlag vom 36-fachen Unterschiedsbetrag der Vergütung von 25 % vorgenommen, allerdings hält das LAG Hamm an seiner früheren Rechtsprechung nicht länger fest, soweit sich ein weiterer Abschlag von 20 % wegen eines „Feststellungsbegehrens“ vorgesehen hat. Das LAG Hamm liegt somit bei der Streitwertbemessung auf der Linie des aktuellen Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit.