OVG NRW: Keine AGG-Entschädigung für Lehrerinnen wegen Kopftuchverbots
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Entschädigungsklage von zwei Lehrerinnen, die aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ein Kopftuch tragen, abgewiesen. Die Klägerinnen sahen sich bei der Stellenbesetzung wegen ihrer Religionszugehörigkeit benachteiligt.
Die beiden muslimischen Klägerinnen haben geltend gemacht, sie seien wegen des - vom BVerfG 2015 für verfassungswidrig erklärten (BVerfG, Beschl. vom 27.1.2015 - 1 BvR 471/10 u.a., BVerfGE 138, 296 = NJW 2015, 1359) - pauschalen "Kopftuchverbots" im nordrhein-westfälischen Schulgesetz nicht ins Beamtenverhältnis übernommen worden. Darin erblicken sie eine unzulässige Benachteiligung aufgrund ihrer Religion. Eine Klägerin macht geltend, sie sei nach Beendigung ihres Referendariats 2007 und auch später wegen dieses "Kopftuchverbots" nicht als Berufsschullehrerin eingestellt worden. Die andere ist 2004 (nur) im Angestelltenverhältnis eingestellt worden und hatte auch mit ihrem 2005 gestellten Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis keinen Erfolg. Die Verbeamtung erfolgte erst nach dem Beschluss des BVerfG im September 2015. Die Klagen blieben sowohl beim VG Köln als auch beim OVG NRW ohne Erfolg.
Ausweislich der Pressemitteilung des OVG hat der Vorsitzende in der Urteilsbegründung ausgeführt: Der Entschädigungsanspruch nach dem AGG setze zwingend eine Bewerbung voraus. Dass das pauschale "Kopftuchverbot" im früheren nordrhein-westfälischen Schulgesetz eine unzulässige Diskriminierung darstelle, reiche nicht aus. Im Verfahren 6 A 2170/16 habe die Klägerin sich zwar teilweise erfolglos beworben. Es sei aber nicht anzunehmen, dass das beklagte Land die Klägerin wegen des Kopftuchs nicht in den Schuldienst und ins Beamtenverhältnis übernommen habe. Dafür fehlten jegliche Indizien. Es sei schon nicht festzustellen, dass das beklagte Land als Dienstherr überhaupt davon gewusst habe, dass sie aus religiösen Gründen ein Kopftuch getragen habe. Bei manchen Stellenbesetzungsverfahren stehe sogar fest, dass die Klägerin nicht wegen ihrer religiösen Bekleidung, sondern aus anderen Gründen, etwa wegen der Examensnote oder aufgrund der Ergebnisse von Auswahlgesprächen, nicht zum Zuge gekommen sei. Im Verfahren 6 A 2628/16 könne die Klägerin keine Entschädigung nach dem AGG beanspruchen, weil sich die Benachteiligungshandlung vor dessen Inkrafttreten 2006 ereignet habe. Ein daneben grundsätzlich in Betracht kommender unionsrechtlicher Haftungsanspruch scheide mangels eines Schadens ebenfalls aus. Ein finanzieller Nachteil sei nicht Gegenstand des Verfahrens, ein darüber hinausgehender Schaden sei nicht erkennbar.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 7.10.2019 - 6 A 2170/16 und 6 A 2628/16