Auch das Sächsische LAG rebelliert gegen die BAG-Rechtsprechung zur Verzugspauschale
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Mehrere Arbeits- und Landesarbeitsgerichte wollen sich nicht mit der Rechtsprechung des BAG abfinden, dass die 40-Euro-Verzugspauschale (§ 288 Abs. 5 BGB) im Arbeitsrecht keine Anwendung findet (BAG, Urt. vom 25.9.2018 - 8 AZR 26/18, NZA 2019, 121; Urt. vom 12.12.2018 - 5 AZR 588/17, NZA 2019, 775 - hier und hier im BeckBlog). Darüber haben Markus Stoffels und ich bereits mehrfach berichtet.
Gegen das BAG hat sich nun auch das Sächsische Landesarbeitsgericht gestellt. Es argumentiert:
§ 288 Abs. 5 Satz 1 BGB wird im Arbeitsrecht entgegen BAG vom 25.9.2018 – 8 AZR 26/18 - Juris - mit ausführlicher Begründung Rdnr. 23 ff.; BAG vom 19.12.2018 – 10 AZR 231/18 - Juris unter Bezugnahme in Rdnr. 75 auf BAG vom 25.9.2018 a.a.O.) nicht von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG verdrängt. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht zwar in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs (bei den Gerichten für Arbeitssachen) kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes. Die „Pauschale“ des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB hat aber den Verzug des Schuldners zur Voraussetzung und stellt keine „Entschädigung wegen Zeitversäumnis“ des Gläubigers dar. Nicht dieser hat etwas (Zeit) versäumt, sondern der Schuldner ist mit der zu beanspruchenden Entgeltleistung säumig. Bereits dem Wortlaut nach vermag § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG einen Anspruch aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB daher nicht auszuschließen. Die entgegenstehende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts entfernt sich grundlos vom Gesetzeswortlaut. Die Annahme, wonach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG Auswirkung auch auf eine Kostentragungspflicht (so die Überschrift der Vorschrift) aus Gründen des materiellen Rechts habe, mag zwar mit der Historie der Regelung begründbar gewesen sein. Allerdings hat sich durch § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB jedenfalls insoweit und beschränkt auf den Regelungsbereich jener Vorschrift die Rechtslage zugunsten von Gläubigern eines Schuldners, der kein Verbraucher ist, also u.a. gerade zugunsten von Arbeitnehmern gegenüber ihren Arbeitgebern, geändert. Selbst wenn der Gesetzeswortlaut des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG in Kollision zum Regelungsgehalt des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB stehen sollte - wie nicht -, würde letztgenannte Bestimmung als die zeitlich jüngere Regelung vorgehen. Der Gesetzgeber des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG konnte das Inkrafttreten der die unionsrechtliche Zahlungsverzugsrichtlinie umsetzenden Regelung in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB nicht vorhersehen (in diesem Sinne bereits zutreffend Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven vom 20.11.2018 – 6 Ca 6390/17 - Juris Rdnr. 36 und vom 5.3.2019 – 6 Ca 6294/18 - Juris Rdnr. 40), und ein (etwaiger) überholter gesetzgeberischer Wille lässt sich mithin auch nicht gegen eine Anwendbarkeit des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB ins Feld führen.
Die Revision wurde für die beklagte Arbeitgeberin zugelassen.
LAG Sachsen, Urt. vom 17.7.2019 - 2 Sa 364/18, BeckRS 2019, 20635