Und noch ein Widerspruch: LAG Nürnberg zu Überstundenzuschlägen Teilzeitbeschäftigter
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Die geänderte Rechtsprechung des BAG zu Überstundenzuschlägen Teilzeitbeschäftigter stößt ebenfalls auf Widerstand bei den Instanzgerichten. Mit Urteilen vom 23.3.2017 - 6 AZR 161/16, NZA-RR 2018, 45, und vom 19.12.2018 - 10 AZR 231/18, NZA 2019, 790 hatten der 6. und der 10. Senat entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte bereits bei einer Überschreitung der individuellen wöchentlichen (Teilzeit-)Arbeitszeit tarifliche Überstundenzuschläge beanspruchen können, nicht erst dann, wenn die regelmäßige (Vollzeit-)Arbeitszeit überschritten ist (hier im BeckBlog).
Dem will das LAG Nürnberg nicht folgen:
1. Teilzeitbeschäftigte erhalten Überstundenzuschläge nach § 8 Abs. 1a TVöD-K nur dann, wenn sie gem. § 7 Abs. 7 TVöD-K die Arbeitszeit für einen Vollbeschäftigten überschreiten. Eine Auslegung, wonach Teilzeitbeschäftigte Überstundenzuschläge für Mehrarbeit im Sinne des § 7 Abs. 6 TVöD-K erhalten, ist mit dem Wortlaut, der Regelungssystematik und dem darin zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien nicht vereinbar.
2. Die Überstundenzuschläge im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD-K verfolgen den Zweck, eine grundsätzlich zu vermeidende besondere Arbeitsbelastung durch ein zusätzliches Entgelt auszugleichen und nicht, durch Verteuerung der über die individuell geschuldete Arbeitsleistung hinausgehenden Arbeitszeiten den individuellen Freizeitbereich zu schützen. Dieser Zweck rechtfertigt eine etwaige Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten, so dass kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG vorliegt (entgegen BAGE 158, 360 = NZA-RR 2018, 45 = AP TVöD § 7 Nr. 8).
Die Revision wurde zugelassen und eingelegt (Az. beim BAG: 6 AZR 254/19).
LAG Nürnberg, Urt. vom 30.4.2019 - 7 Sa 346/18, NZA-RR 2019, 487