Erfolgsaussichten des gegnerischen Rechtsmittels erst nach Vorliegen der Rechtsmittelbegründung prüfen
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Voreilige anwaltliche Tätigkeit lohnt sich nicht, dies zeigt der Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 15.10.2019 - 17 Ta (Kost) 6079/19. Denn der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beschwerdegegners hatte bereits vor Vorliegen der begründeten Nichtzulassungsbeschwerde die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde geprüft. Nach dem LAG Brandenburg - im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH - ist die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beschwerdegegners erst zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung regelmäßig erst nach Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde notwendig, sodass insoweit entstandene Kosten nicht erstattungsfähig sind.