Arbeitsgericht Bonn: keine Entschädigung bei rechtsmissbräuchlicher Bewerbung
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Die Anforderungen an die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Entschädigungsverlangens wegen Einstellungsdiskriminierung hat das BAG bekanntlich sehr hoch geschraubt. Umso bemerkenswert ist, dass das ArbG Bonn (Urteil vom 23.10.2019 - 5 Ca 1201/19, PM 3/2019) in einem jetzt entschiedenen Fall den Rechtmissbrauchseinwand hat durchgreifen lassen. Der Fall lag wie folgt: Die Beklagte war auf der Suche nach einem „Fachanleiter aus den Bereichen Küche / Hauswirtschaft / Nähen“. Der Kläger bewarb sich auf die Stellenanzeige mit dem Hinweis, dass er Rentner sei, und bat um ein Gehaltsangebot auf Vollzeitbasis. Der Ausbildungsbereich Nähen könne von ihm nicht erbracht werden. Außerdem benötige er ein vom Arbeitgeber gestelltes Appartement in nächster Betriebsnähe. Die Beklagte lud den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, sondern teilte ihm mit, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen werde. Der Kläger erhob Klage auf eine Entschädigungszahlung in Höhe von rund 11.000,00 EUR, da er sich wegen seines Alters diskriminiert sieht.
Beim ArbG hatte er damit keinen Erfolg. Das Gericht führt aus, der Kläger habe schon keine Indizien dargelegt, welche für eine Diskriminierung wegen Alters sprechen. Im Übrigen habe sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhalten. Der Kläger habe sich nicht bei der Beklagten beworben, um eine Stelle zu erhalten, sondern es sei ihm ausschließlich um eine Entschädigung gegangen. Das Bewerbungsanschreiben enthalte eine Vielzahl objektiver Indizien dafür, dass der Kläger sich ausschließlich bei der Beklagten beworben habe, um einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen. So enthalte das Bewerbungsanschreiben keinerlei Ausführungen zu der Qualifikation des Klägers oder seiner Motivation für seine Bewerbung. Ferner habe der Kläger mit der Forderung eines vom Arbeitgeber gestellten, in nächster Betriebsnähe gelegenen Appartements eine Absage heraufbeschwören wollen. Diesen Eindruck der Rechtsmissbräuchlichkeit seiner Bewerbung habe der Kläger durch seine Ausführungen zu den – aus seiner Sicht überhöhten – Anforderungen der Beklagten an einen Bewerber in dem Verfahren weiter verstärkt.