Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Tariffähigkeit von Gewerkschaften
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Die Anforderungen an die Tariffähigkeit von Arbeitnehmervereinigungen sind seit jeher umstritten und stellen im Hinblick auf die in Art. 9 Abs. 3 GG verbürgte Koalitionsfreiheit eine Gratwanderung dar. Das BAG operiert bekanntlich seit langem mit den Kriterien der Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler (soziale Mächtigkeit) und der Leistungsfähigkeit der Organisation. Hiergegen wird vorgebracht, diese Voraussetzungen verletzten die Koalitionsfreiheit kleinerer oder neugegründeter Gewerkschaften, da sie ihnen erschwere, überhaupt Mitglieder zu gewinnen. Die Mächtigkeitsdoktrin erweise sich als ein Schutzwall zugunsten etablierter Gewerkschaften.
Allerdings hatte das BVerfG bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 1981 (20.10.1981 BVerfGE 58, 233, 249) die Aufstellung erhöhter Anforderungen and ie Tariffähigkeit von Gewerkschaften im Grundsatz gebilligt. Auf dieser Linie liegt auch ein gerade veröffentlichter Kammerbeschluss des BVerfG (13.9.2019 - 1 BvR 1/16). Die verfahrensmäßige Einkleidung stellt sich wie folgt dar:
Nach § 97 ArbGG entscheiden die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit darüber, ob Vereinigungen tariffähig sind und damit Partei eines Tarifvertrages sein können. Den Antrag, das festzustellen, können konkurrierende Vereinigungen treffen. In einem solchen Fall stellte das LAG fest, dass keine tariffähige Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG gegeben sei, wenn weder aus vergangener Teilnahme am Tarifgeschehen noch aus der Größe und Zusammensetzung ersichtlich sei, dass die Vereinigung über die erforderliche Durchsetzungskraft verfüge.
Die hiergegen von der Gewerkschaft eingelegte Verfassungsbeschwerde hat die Kammer des BVerfG abgewiesen. Soweit es um die Koalitionsfreiheit geht, wird dies wie folgt begründet:
Weder das Grundgesetz noch das Tarifvertragsgesetz regelten ausdrücklich, wann eine Arbeitnehmerkoalition als Gewerkschaft anzusehen sei. Die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit hätten daher die Voraussetzungen für die Tariffähigkeit näher zu umschreiben. Es sei dann mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit vereinbar, nur solche Koalitionen an der Tarifautonomie teilnehmen zu lassen, die in der Lage sind, den von der staatlichen Rechtsordnung freigelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll zu gestalten, um so die Gemeinschaft sozial zu befrieden. So könne nicht jede Splittervereinigung Tarifverträge erkämpfen und abschließen, da nur Vereinigungen als tariffähig anzusehen seien, die eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler haben. Allerdings dürften dabei keine Anforderungen an die Tariffähigkeit gestellt werden, die erheblich auf die Bildung und Betätigung einer Koalition zurückwirken, diese unverhältnismäßig einschränken und so zur Aushöhlung der freien Koalitionsbildung und -betätigung führen.
Davon ausgehend sei die Entscheidung des LAG mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar. Es habe davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin keine tariffähige Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG sei, und dabei maßgeblich auf die Größe und Zusammensetzung der Mitgliederschaft der Vereinigung abstellen dürfen. Ohne eine gewisse Geschlossenheit der Organisation und Durchsetzungskraft wäre eine Arbeitnehmervereinigung vom guten Willen der Arbeitgeberseite und anderer Arbeitnehmerkoalitionen abhängig und könnte den Aufgaben der Tarifautonomie nicht gerecht werden. Die Zahl der organisierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestimmte die Verhandlungsfähigkeit einer Koalition, deren finanzielle Ausstattung und organisatorische Leistungsfähigkeit. Vor allem aber gäbe die Mitgliederzahl Aufschluss darüber, ob eine Vereinigung hinreichenden Druck aufbauen könne, um Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrags zu erzwingen. Die Folge, dass Koalitionen im gerichtlichen Verfahren prozessuale Nachteile entstehen können, wenn sie ihre Mitgliederstärke nicht offenlegen, begegnete vor diesem Hintergrund keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Das LAG habe bei der ihm obliegenden Beurteilung des Einzelfalls auch keine Anforderungen an die Durchsetzungsfähigkeit gestellt, die unter Berücksichtigung der grundrechtlich gewährleisteten Koalitionsfreiheit unangemessen auf die Bildung und Betätigung einer Koalition zurückwirkten. Die Annahme, dass sich aus einem Organisationsgrad von nicht mehr als 0,05 % unter Berücksichtigung der konkreten Zusammensetzung der Vereinigung keine hinreichende Durchsetzungsfähigkeit gegenüber dem sozialen Gegenspieler ergibt, sei nachvollziehbar.