Vorrang der Nichtzulassungsbeschwerde vor der Anhörungsrüge
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
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Der Achte Senat des BAG hat sich in einem Beschluss vom 23.10.2019 zum Verhältnis von Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72a ArbGG) und Anhörungsrüge (§ 78a ArbGG) klar positioniert: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenüber der Anhörungsrüge vorrangig.
Die Orientierungssätze des Gerichts lauten:
- Wenn das Landesarbeitsgericht in seinem (End) Urteil die Revision nicht zugelassen hat, kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG gerügt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenüber der Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG vorrangig, da die Anhörungsrüge in einem solchen Fall nicht statthaft ist. Dass die Nichtzulassungsbeschwerde kein Rechtsmittel in Bezug auf die Hauptsache, sondern ein Rechtsbehelf ist, ist ohne Belang.
- Eine Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG hat keinen Einfluss auf den Beginn der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG.
- Meint der Prozessbevollmächtigte rechtsirrig, er könne mit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde abwarten, bis über die Anhörungsrüge entschieden ist, ist dieser Rechtsirrtum weder unvermeidbar noch entschuldbar und rechtfertigt daher keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Partei muss sich dieses Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
BAG, Beschluss vom 23.10.2019 - 8 AZN 718/19, BeckRS 2019, 28886