VG Gießen: Vertrieb von CBD-haltigen Lebens- und Nahrungsergänzungsmitteln ist verboten
Gespeichert von Dr. Jörn Patzak am
Ein Unternehmen wurde vom zuständigen Landratsamt zum sofortigen Rückruf von Lebens-und Nahrungsergänzungsmitteln, die den Inhaltsstoff CBD (Cannabidiol) oder mit Hanf-Extrakt angereichertes Hanföl mit erhöhtem THC-Gehalt enthielten, aufgefordert und gleichzeitig das weitere Inverkehrbringen derartiger Produkte untersagt.
Den gegen die Anordnung gerichteten Antrag lehnte das VG Gießen mit Beschluss vom 11. 11.2019, 4L 3254/19.G ab.
Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel mit Anteilen von CBD sind nach Auffassung des VG Gießen nicht verkehrsfähig. Ihnen fehle als sog. Novel-Food die nach europäischen Vorschriften erforderliche Zulassung. Bezüglich des Hanföls sei darüber hinaus nach den Analyseergebnissen des Hessischen Landeslabors nicht auszuschließen, dass dieses Produkt auf Grund seines THC-Gehaltes für den Verzehr durch Menschen ungeeignet und als nicht sicher zu beurteilen ist.
Auf die Rechtslage von CBD-haltigen Produkten nach der Novel-Food-Verordnung hatte ich bereits in meinem Beitrag vom 23.5.2019 dementsprechend hingewiesen (siehe hier).
Die Pressemitteilung des VG Gießen finden sie hier.