ArbG Berlin: Bundesstiftung Bauakademie darf Direktorenstelle vorerst nicht besetzen
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
In Berlin eskaliert der Streit um die Direktorenstelle der Bundesstiftung Bauakademie. Diese neu errichtete Bundestiftung soll auf Beschluss des Haushaltsauschusses des Deutschen Bundestages das Gebäude der Berliner Bauakademie wiedererrichten und später betreiben. Nach der Ausschreibung war die Ernennung des SPD-Politikers Florian Pronold beschlossen worden. Dagegen hatten dann jedoch mehrere hundert Architekten und Museumsfachleute mit einem Offenen Brief protestiert. Darin heißt es, der Bundestagsabgeordnete und Staatssekretär im Bundesumweltministerium sei für das Amt nicht qualifiziert, dem Auswahlverfahren habe es an Transparenz gefehlt. Damit werde eine Chance vergeben, die Bauakademie als Architekturzentrum mit internationaler Ausstrahlung zu etablieren. Ein unterlegener Mitbewerber ist der Architekturtheoretiker Philipp Oswalt, der an der Universität Kassel lehrt und früher Direktor der Stiftung Bauhaus Dessau war.
Der Streit wird nun im Wege einer Konkurrentenklage - zunächst im einstweiligen Rechtsschutz - ausgetragen. Der Verfügungskläger (Oswalt) hat u.a. geltend gemacht, das Auswahlverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden; auch fehle dem ausgewählten Bewerber die in der Stellenausschreibung angegebene Qualifikation. Die Stelle dürfe deshalb vorläufig nicht besetzt werden. Das ArbG Berlin (vom 7.1.2020 - 45 Ga 15221/19, PM 02/20) hat dem Antrag entsprochen. Das Gericht hielt hierbei die Grundsätze des Konkurrentenschutzes aus Art. 33 Abs. 2 GG für anwendbar, wonach jeder Bewerber auf Stellen bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren hat. Dieser Grundsatz sei auch anwendbar, obwohl es sich bei der Bundesstiftung Bauakademie um eine privatrechtliche Stiftung handele. Der Verfügungskläger habe weiterhin hinreichende Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Stellenbesetzung vorgetragen, während die Bundesstiftung Bauakademie keine Einzelheiten zum Auswahlverfahren angegeben habe; dies gehe zu ihren Lasten.
Gegen das Urteil kann Berufung an das LAG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.