BGH zu 2 Fragen der Diagonalverweisung
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Der BGH hat sich im Beschluss vom 20.11.2019 - XII ZB 63/19 - mit zwei Fragen der sogenannten Diagonalverweisung befasst und entschieden, dass dann, wenn eine Sache im Rechtsmittelverfahren an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszug verwiesen oder abgegeben wird, das weitere Verfahren vor diesem Gericht gemäß § 20 S. 2 RVG auch gegenüber den Verfahren des erstangerufenen Gerichts eine eigene Angelegenheit im Sinne des § 15 II RVG darstellt und eine Anrechnung der Gebühren nicht stattfindet. Auch gilt nach dem BGH die Vorschrift des § 20 S. 2 RVG unabhängig davon, ob das ursprünglich angerufene erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit bejaht oder verneint hat. Denn die der Entscheidung zugrundeliegende Rechtsbeschwerde hatte eingewandt, die Vorschrift des § 20 S. 2 RVG gelte nach ihrem Sinn und Zweck nur dann, wenn sich das zuerst angerufene Gericht als zuständig betrachte.