Volle Verfahrensgebühr für den Streitwert des Deckungsprozesses stets maßgeblich
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Mit dem Streitwert einer Deckungsschutzklage hat sich das OLG Dresden im Beschluss vom 18.12.2019 - 4 W 896/19 - befasst. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass für den Streitwert die volle Verfahrensgebühr nach dem Streitwert des Haftpflichtprozesses auch dann maßgeblich ist, wenn der Versicherer vorprozessual eine Geschäftsgebühr an den Anwalt des Versicherungsnehmers gezahlt hat. Die Anrechnung hat also keine Auswirkung auf den Streitwert. Sachverständigenkosten sind allerdings nur dann für den Streitwert des Deckungsschutzes einzubeziehen, wenn sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch zu erwarten sind, wobei dem Gericht ein Prognosespielraum zusteht.