Da kommt was auf uns zu: Richtlinie 2019/1152/EU über transparente und vorhersehbare Beschäftigungsbedingungen
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Wer geglaubt hatte, die Richtlinie 2019/1152/EU vom 20.6.2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union erschöpfe sich in der Novellierung der Nachweis-Richtlinie 91/533/EWG, wird sich bei näherem Hinsehen die Augen reiben:
Nach Artikel 4 Abs. 2 Buchst. j muss der Arbeitgeber im Arbeitsvertragsnachweis unterrichten über
das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und der Länge der Kündigungsfristen, oder, falls die Kündigungsfristen zum Zeitpunkt der Unterrichtung nicht angegeben werden können, die Modalitäten der Festsetzung der Kündigungsfristen.
Nochmal in Ruhe lesen: "... einschließlich der formellen Anforderungen ...". Also inklusive des Verfahrens der Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG - bekanntlich mit unterschiedlichen Fristen für ordentliche und außerordentliche Kündigung), ggf. der Schwerbehindertenvertretung (§ 178 Abs. 2 SGB IX), des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX), der nach Landesrecht für die Erteilung der Erlaubnisse nach § 17 MuSchG und § 18 BEEG zuständigen Behörde, des Verfahrens bei Massenentlassungen nach § 17 KSchG etc.? Muss jetzt jedem Arbeitsvertrag ein Großkommentar zum Kündigungsrecht angeheftet werden?
Je genauer man sich die Richtlinie ansieht, desto mehr solcher Schönheiten findet man dort. Ergo: Für neue Streitigkeiten über die Auslegung des Unionsrechts ist gesorgt.