Eine Art Corona-Roundup
Gespeichert von Peter Winslow am
Strafanzeige gegen systemrelevanten Richter. Ein Richter am Landgericht München I verwechselte (und verwechselt weiterhin?) die Rechtfertigung seines beruflichen Daseins mit der Notwendigkeit des öffentlichen Dabeiseins. Aus systemrelevanten Gründen beharrte er auf die Abhaltung einer Verhandlung mit mehr als 50 anwesenden Personen. Dafür wurde gegen ihn Strafanzeige wegen versuchter Körperverletzung erstattet. Herr Florian Gliwitzky, der Gerichtssprecher des Landgerichtes, wies den Vorwurf zurück und begründet diese Zurückweisung damit, dass »es keine Hinweise darauf gegeben [habe], dass sich im Gerichtssaal ein infizierter Mensch aufhalte oder jemand, der Kontakt zu einem Infizierten gehabt habe«, wie es bei der LTO heißt. Unklar ist und bleibt zunächst, ob Herr Gliwitzky den Grundsatz absence of evidence is not evidence of absence kennt? Rein vorsorglich bestreite ich dies mit Nichtwissen.
AfD empfiehlt Corona-Gruß, auch Höckegruß genannt. Jetzt gelte: rechten Arm ausstrecken, Hand flachhalten, leicht schräg nach oben halten und (optional) »Heil« rufen.
[Nachträglicher Hinweis: Die Alexander Würdingers dieser Welt aufgepasst! Bei dem »Corona-Gruß« handelt es sich um eine Verlinkung auf die vielleicht bekannteste deutschsprachige Satire-Seite »Der Postillon«. Diese verlinkte Satire existiert schon seit dem 27. Februar 2020; meinem Wissen nach wurde bisher weder ein Haftbefehl erlassen noch liegen Gründe vor, die einen solchen Befehl rechtfertigen könnten.]
Trotz allem ist klar. Vier Wörter, bei denen man heutzutage vor Schreck zusammenzuckt. In Thüringen wurden Handlungsempfehlungen für alle mit Ausnahmen bekanntgegeben. Trotz Corona soll die Einhaltung der vom Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz herausgegebenen Handlungsempfehlungen die Arbeitsfähigkeit der Justiz gewährleisten. Wie das Coronavirus, treffen diese Empfehlungen alle – mit Ausnahme der Richter und Richterinnen. Es gelte fortan aus Respekt und Achtung die richterliche Unabhängigkeit, wie die Verfassung das wolle.
Strafprozesse finden weiterhin statt. Eilantrag auf Corona-bedingte Aussetzung von Strafprozessen scheitert vor dem BVerfG. Wenn man scheitern möchte, dann höchstrichterlich. Aim high and all that jazz …
Corona-bedingte Flexibilität im Strafprozessrecht. »Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet derzeit eine gesetzliche Regelung vor« sind Worte, die bereits 2019 für Aufregung bei Dolmetschenden und Übersetzenden gesorgt haben. Im Gegensatz zum GDolmG liegt der hier vorliegenden gesetzlichen Regelung die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zugrunde. Eine Hauptverhandlung soll für maximal drei Monate und zehn Tage unterbrochen werden können, soweit diese Verhandlung »aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann«.
Bei der beck-community
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