Coronapandemie: Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
Gespeichert von Dr. Oliver Elzer am
Auf den Internetseiten des Tagesspiegel (https://www.tagesspiegel.de/berlin/keine-raeumungen-in-der-pandemie-so-w...), aber auch in der heutigen Printausgabe heißt es, die Bundesregierung wolle schon am Montag ein „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ verabschieden. Quelle ist womöglich die Deutsche Presse-Agentur. Auf den Seiten der Berliner Zeitung (https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/mit-diesen-konkrete...) heißt es jedenfalls, der Deutschen Presse-Agentur läge eine Gesetzesvorlage der Bundesministerien für Justiz, Inneres und Wirtschaft vor (siehe jetzt auch https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Corona-Pandemie.pdf?__blob=publicationFile&v=3). Überblick:
- Mieter: Mietern soll wegen Mietschulden in der Corona-Krise nicht gekündigt werden dürfen. Gelten soll dies für Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2020. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibe aber im Grundsatz bestehen.
- Schuldner: Auch weiteren Schuldnern, die wegen der Corona-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, sollen keine rechtlichen Folgen drohen. Bei Darlehen soll es eine gesetzliche Stundungsregelung geben.
- Fristen: In der Vorlage wird die Möglichkeit einer Verlängerung der Fristen für die Erleichterungen für Mieter und Schuldner um ein Jahr angelegt. Sollte sich herausstellen, dass der Zeitraum von April bis September 2020 nicht ausreichend ist, (...) wird dem Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (...) die Möglichkeit eingeräumt, die (...) Befristungen (...) bis höchstens zum 31. Juli 2021 zu verlängern.
- Insolvenzen: Ausgesetzt werden sollen der Vorlage zufolge die Insolvenzantragspflicht und die Verbote, weiter Zahlungen zu leisten - es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen.
- Haupt- und Vereinsversammlungen: Hauptversammlungen von Unternehmen sollen online ohne Präsenzpflicht durchgeführt werden können. Die Einberufungsfrist soll auf 21 Tage verkürzt werden können. Für Genossenschaften und Vereine sollen ebenfalls vorübergehend Erleichterungen für die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz geschaffen werden. Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern soll der beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen fortgelten.
- Strafverfahren: Der Regierungsentwurf sieht weiter vor, dass es Gerichten erlaubt wird, die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, wenn diese wegen der Covid-19-Pandemie nicht durchgeführt werden kann.
Auch im Tagesspiegel heißt es, die Lockerung des Kündigungsschutzes könne bis höchstens 31. Juli 2021 verlängert werden. Jan-Marco Luczak von der CDU wird insoweit wie folgt zitiert: „Es ist richtig, dass wird den Kündigungsschutz für Mieter hochfahren, wenn sie infolge der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und ihre Miete nicht mehr zahlen können“.
Wenn diese Berichte stimmen (in Bezug auf die Insolvenz spricht eine PM des BMJV dafür - https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolve...), reagiert die Bundesregierung schnell. Sind die Berichte vollständig, handelt es sich im Kern allerdings nur um Stundungen. Es bleibt abzuwarten, ob das reicht und ob nicht auch - untechnisch - über Minderungen/Nachlässe nachzudenken sein wird. Ferner scheint es leider für das Zivilverfahren und das Verfahrensrecht der Fachgerichte keine Regelungen zu geben. Hier gilt es ggf. nachzusteuern. Im Übrigen sind nach den Berichten die Versammlungen der Wohnungseigentümer nicht vollständig in den Blick genommen worden. Hier gibt es aber bereits eine große Unruhe (https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA2003...), da bis zum Sommer die meisten Versammlungen abzuhalten sind.