Strafrechtliche Risiken für AG und AN beim Missbrauch von Kurzarbeitergeld
Gespeichert von Markus Meißner am
Wie bereits im Rahmen der globalen Finanzmarktkrise 2008 setzt der Staat auch in der aktuellen Situation auf das Instrument des konjukturellen Kurzarbeitergeldes (KUG), um die von der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen zu entlasten, Arbeitsplätze zu erhalten und Kündigungen zu vermeiden.
Zugang zum Kurzarbeitergeld für Unternehmen erleichtert
Die gesetzlichen Voraussetzungen der Kurzarbeit, bei deren Vorliegen der Staat über die Bundesagentur für Arbeit den durch die Reduzierung der Arbeitszeit entstehenden Verdienstausfall der Arbeitnehmer ausgleicht, sind in §§ 95 ff. SGB III normiert.
Auf Grundlage des am 14.03.2020 in Kraft getretenen „Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ (BGBl. I 2020, S. 493) hat die Bundesregierung nunmehr mit einer Verordnung, den Zugang zum Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1.3.2020 erleichtert. So ist es für die Anmeldung der Kurzarbeit nunmehr ausreichend, wenn in einem Betrieb 10% der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen, während die Schwelle vormals bei 30% lag. Weiterhin sollen die den Arbeitgebern die zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge vollständig erstattet werden (vgl. https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/kurzarbeitergeld-1729626).
Hohe Kosten für die Bundesagentur für Arbeit prognostiziert
Die Bundesregierung rechnet aktuell für das laufende Jahr 2020 damit, dass es angesichts der Corona-Krise etwa 2,35 Millionen Kurzarbeiter geben wird, was zu einer Kostenbelastung der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von mehr als 10 Milliarden Euro führen soll.
Diese Zahlen geben Anlass, sich auch einmal mit der Kehrseite, nämlich den Missbrauchsfällen bei Bezug des Kurzarbeitergeldes und den daraus resuliterenden strafrechtlichen Risiken für Unternehmen zu beschäftigen.
Strafrechtliche Risiken für Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden oftmals unterschätzt
- Konstellation: „Ausstempeln und weiterarbeiten …“
Die „klassische“ Missbrauchsvariante ist die Konstellation, dass die Mitarbeiter eines Betriebs, obwohl sie sich in Kurzzeit befinden, ihre Arbeitszeit tatsächlich in vollem Umfang ableisten. Um einen vermeintlichen „erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall“ i.S.d. § 95 Nr. 1 SGB III gegenüber der Bundesgentur für Arbeit „dokumentieren“ zu können, werden die Mitarbeiter angehalten, „auszustempeln“ – und danach ihre Arbeit unverändert fortzusetzen.
Für den Arbeitgeber, der im Rahmen der Antragstellung wahrheitswidrig dargelegt hat, dass „erhebliche Arbeitsausfälle“ vorliegen und damit die Bundesagentur für Arbeit über Tatsachen täuscht, begründet dies ein erhebliches Risiko der Strafbarkeit wegen (vollendeten bzw. versuchten) Betrugs gem. § 263 StGB.
Sofern man das Kurzarbeitergeld als Subvention i.S.d. § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB einstuft (str. vgl. hierzu: Gaede, Leydecker, Subventionsbetrug mit Hilfe der Kurzarbeit im Schatten der globalen Finanzmarktkrise, NJW 2009, 3542 ff.), käme auch ein Subventionsbetrug gem. § 264 StGB in Betracht, der den (normalen) Betrug gem. § 263 StGB verdrängen würde
In beiden Fällen droht dem Arbeitgeber neben der Rückzahlung des erhaltenen Kurzarbeitergeldes sowie einem erheblichen Imageschaden für das Unternehmen eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Im Falle des Subventionsbetrugs besteht ein erhöhtes Strafbarkeitsrisiko durch die Tatbestandsalternative des § 264 Abs. 5 StGB lediglich leichtfertiges Handeln ausreichen lässt.
Für den Arbeitnehmer, der sich mit dem skizzierten Vorgehen Einverstanden erklärt, kommt insbesondere eine Beihilfe zum (Subventions-) Betrug gem. §§ 263, 27 StGB in Betracht. Vor dem Hintergrund des weiten Begriffs der „Hilfeleistung“ in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, kann hierfür schon die Erklärung des Arbeitnehmers ausreichen, mit der Kurzarbeit Einverstanden zu sein, obgleich ihm bekannt war, tatsächlich nicht „kurz zu arbeiten".
- Kosntellation: „Gekürzter Lohn wird „schwarz“ aufgestockt …“
Vereinbart der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern darüber hinaus, den durch die Kurzarbeit reduzierten Lohn „schwarz“ aufzustocken, steht für beide der weitere strafrechtliche Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung im Raum, für den Arbeitgeber zusätzliche eine Strafbarkeit wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB.
- Kosnstellation: „Druck auf den Arbeitnehmer …“
„Zwingt“ der Arbeitgeber mit Verweis auf den „ansonsten gefährdeten Arbeitsplatz“ seine Arbeitnehmer an der oben skizzierten Missbrauchsvariante mitzuwirken, stehen für den Arbeitgeber – je nach konkreter Ausgestaltung im Einzelfall – weitere Straftatbestände wie die Nötigung gem. § 240 StGB oder die Erpressung gem. § 253 StGB im Raum.
Entdeckungsrisiko nicht unterheblich
Die Gefahr, dass die skizzierten Arbeitszeitpraktiken „ans Licht kommen“ muss als nicht unerheblich betrachtet werden. Auslöser hierfür können sowohl unzufriedende Arbeitnehmer sein, denen trotz Kurzarbeit irgendwann gekündigt wurde, als auch anonyme Anzeigen von Konkurrenzunternehmen. Vor dem Hintergrund der erheblichen Kostenbelastung des Staates im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld, existieren in einigen Bundesländern bei den Agenturen für Arbeit bereits Sonderprüfungsgruppen, die die Anträge kritisch prüfen und bei Verdachtsmomenten das Hauptzollamt bzw. die direkt die Staatsanwaltschaft informieren.