Rücktritt vom Reisevertrag wegen Corona-Pandemie: Rückzahlung Reisepreis oder genügt ein Gutschein?
Gespeichert von Dr. Stefanie Bergmann, LL.M. am
Unzählige Reisende stornieren derzeit ihre Pauschalreise beim Reiseveranstalter. Nicht nur hat das Auswärtige Amt wegen der Covid-19-Pandemie am 17.03.2020 eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen, sondern auch viele Staaten haben Einreiseverbote für Bürger der EU verhängt, die Erfüllung des Pauschalreisevertrages unmöglich machen. Tritt der Reisende zurück und liegen unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vor, wobei die Reisewarnung nur ein Indiz für solche Umstände sind, die mindestens in Form behördlicher Maßnahmen gegeben sein müssen, aber auch in Form einer Seuchenkrankheit zu bejahen sind, so darf der Reiseveranstalter nach § 651h Abs. 3 keine Stornierungsentschädigung verlangen. Dies bedeutet, er hat den gesamten Reisepreis zurückzuerstatten, ohne, dass er seine Aufwendungen in irgendeiner Form geltend machen kann. Dabei legt § 651h Abs. 5 BGB eine 14-Tage-Frist nach Beendigung des Pauschalreisevertrages fest, die Art. 12 Abs. 4 der Pauschalreiserichtlinie von 2015 umsetzt. Da dies viele Veranstalter vor erhebliche Liqiditätsprobleme stellt, da plötzlich alle Reisende vor allem der Reisen um die Osterzeit absagen oder sie diese selbst absagen müssen, begann man in der Branche, Gutscheine auszustellen. Die Bundesregierung hat nun heute (02.04.2020) im Kabinett diese Lösung als gesetzeskonform betrachtet und die 14-Tage-Frist de facto für alle Reisen und Tickets, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden, vorübergehend aufgehoben. Geplant ist, dass der Gutschein bis Ende 2021 für eine Reise mit anderem Reisetermin gilt, so dass der Kunde bis dahin umbuchen kann. Hat er dies nicht getan, so kann er sein Reiseguthaben als Zahlung verlangen. Die EU-Kommission muss der Regelung noch zustimmen. Unklar ist, ob eine Härtefallregelung zugunsten von Verbrauchern, denen eine Gutschein-Lösung nicht zumutbar ist, aufgenommen wird.