Corona: Saisonarbeit erleichtert
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Für den Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.10.2020 ist wegen der Corona-Pandemie die sozialversicherungsfreie Saisonarbeit erleichtert. § 115 SGB IV in der durch das "Sozialschutz-Paket" (Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I S. 575) eingefügten Fassung lautet:
Vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020 gilt § 8 Absatz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.
Normalerweise setzt die Geringfügigkeit der Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (seit 2015) voraus, dass die Tätigkeit auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Für Saisonbeschäftigte sind Sozialversicherungsbeiträge (mit Ausnahme der Umlage zur Gesetzlichen Unfallversicherung) nicht zu zahlen. Die Lohnsteuer kann nach § 40a EStG pauschaliert gezahlt werden, der Steuersatz beträgt 25 %, in der Land- und Forstwirtschaft sogar nur 5 % (§ 40a Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG).
Die amtliche Begründung zum Sozialschutz-Paket erläutert:
Um Problemen bei der Saisonarbeit insbesondere im Bereich der Landwirtschaft durch die Corona-Krise Rechnung zu tragen, sollen die Zeitgrenzen für die geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung auf eine Höchstdauer von fünf Monaten oder 115 Tagen ausgeweitet werden. Die Maßstäbe für die Prüfung der Berufsmäßigkeit, die für § 8 Absatz 1 Nummer 2 gelten, bleiben unverändert und verschärfen sich durch diese befristete Sonderregelung nicht. Zwar kann eine Beschäftigung, die auf fünf Monate oder 115 Tage befristet ist, grundsätzlich nicht mehr als „kurzfristig“ bezeichnet werden; angesichts der besonderen Herausforderungen durch die Corona-Epidemie wird aber in der befristeten Ausnahmeregelung an der Begrifflichkeit festgehalten. Die Ausweitung der Zeitgrenzen ist befristet bis zum 31. Oktober 2020.
BT-Drucks. 19/18107 S. 27