Corona und Fördermittelbetrug
Gespeichert von Markus Meißner am
Während die allgemeine "Straßenkriminalität" wie Betäubungsmitteldelikte, Körperverletzungshandlungen oder aber Wohnungseinbruchsdiebstähle aktuell sinkende Zahlen aufweisen, florieren demgegenüber insbesondere Straftaten des Betrugs (§ 263 StGB) bzw. des Subventionsbetrugs (264 StGB) im Zusammenhang mit den vom Staat in Milliardenhöhe zur Verfügung gestellten Hilfs- und Unterstützungmaßnahmen. Gemeinsam haben diese Fälle, dass der Antragsteller im Rahmen der Antragstellung unrichtige Tatsachen vorträgt - sei es zu seiner eigenen Person, sei es zur wirtschaftlichen Situation des Unternehmens. Die über die Gewährung der Hilfsmaßnahme entscheidende Stelle vertraut auf die Richtigkeit dieser Angaben, erliegt deshalb einem Irrtum über die Anspruchsberechtigung und bewilligt die Auszahlung der beantragten Mittel. Dem Staat entsteht hierdurch ein Schaden. Öffentlich bekannt geworden sind in diesem Zusammenhang bislang z.B. Fälle, in denen
- bestehende GmbH´s (sog. Vorratsgesellschaften), die bis dato noch nie wirtschaftlich tätig waren, genutzt werden, um Kredite zu erschleichen
- falsche (private) Websites eingerichtet werden, über die vermeintlich Soforthilfen beantragt werden können. Die dort im Rahmen der Antragstellung eingegebenen Daten des gutgläubigen Unternehmers werden abgegriffen und verwendet, Staatshilfen zu erschleichen.
- die staatliche Hilfe ausschließlich dazu genutzt wird, die Gesellschafter in Form einer Dividende oder Privatentnahme zu bedienen und das Unternehmen danach "plangemäß" in Insolvenz gehen zu lassen.
Die "äußeren Rahmenbedingungen" für diese Fälle des "Fördermittelbetrugs" könnten günstiger nicht sein, was nicht zuletzt mit (zu) weiten gesetzlichen Regelungen zum "Kreis der Anspruchsberechtigten", einer stark gelockerten Risikoprüfung und in die Zukunft verlagerten "Know-Your-Customer" (KYC)-Prozessen zusammenhängt.
Risikoanalyse unter Compliance-Gesichtspunkten
Daneben führen eine sehr große Anzahl an Anträgen sowie das Erfordernis schneller Entscheidungen, mit dem Ziel das wirtschaftliche Überleben der Antragsteller zu sichern, zu Bearbeitungsprozessen, die wiederum das Erkennen mißbräuchlicher Anträge erschweren und Fehlentscheidungen fördern. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang etwa
- der Umstand, dass sich der Entscheider mit "auf die Schnelle gestrickten" gesetzlichen Regelungen konfrontiert sieht, in denen klare "Ausschlussgründe" (z.B. hinsichtlich einer späteren Mittelverwendung durch das Unternehmen) fehlen,
- das Absenken der Anforderungen an die Überprüfung des Antragstellers und die Anspruchsberechtigung mit dem Ziel einer schnellen Antragsbearbeitung
- die Verlagerung des Prüfungsprozesses in die Zukunft ("zunächst gewähren, ggfs. später rückfordern")
- die Nutzung software-gestützter (automatisierter) Verfahren
- die Entscheidung regelmäßig durch einen Sachbearbeiter (kein "4-Augen-Prinzip") - ein Umstand, der im Übrigen auch das Korruptionsrisiko nicht unwesentlich erhöht
- die klare Erwartungshaltung des Gesetzgebers, schnell und unbürokratisch zu handeln ("ein bisschen Fünfe gerade sein lassen" - Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) am 31.03.2020)
Es liegt auf der Hand, dass in den eingangs skizzierten Fällen eine erst in der Zukunft stattfindende, der Auszahlung nachgelagerte Kontrolle oftmals zu spät kommen wird, da das abgegriffene Geld bereits weg ist.