Fiktive Terminsgebühr auch bei nur schriftlichem Vergleich
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Nicht nur in der Entstehungsvariante der außergerichtlichen Erledigungsbesprechung, sondern auch, wenn es um fiktive Entstehungstatbestände der Terminsgebühr geht, gibt es in der Rechtsprechung Anwendungsschwierigkeiten. Umso erfreulicher ist der Beschluss des VGH Kassel vom 30.3.2020 - 1 E 1105/19, in dem dieser feststellte, dass ein schriftlicher Vergleich im Sinne von VV 3104 Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 RVG nicht allein ein Prozessvergleich gemäß § 106 VwGO ist, sondern grundsätzlich auch auf andere Weise geschlossen werden kann. Die gegenteilige Rechtsprechung hatte bereits dazu geführt, dass DAV und BRAK bei ihren Vorschlägen zur regelmäßigen Anpassung, strukturellen Änderung und Ergänzung und Klarstellung des RVG auch insoweit eine Klarstellung vom Gesetzgeber verlangt hatten.