VGH Hessen: Schulpflicht 4. Jahrgangsstufe in Hessen außer Vollzug gesetzt
Gespeichert von Sibylle Schwarz am
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat mit Presseinformation Nr. 15/2020 vom heutigen 24. April 2020 mitgeteilt, dass die Schulpflicht von Schülerinnen und Schülern der 4. Jahrgangsstufe der Grundschulen, der Sprachheilschulen und der Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen oder Hören in Hessen einstweilen außer Vollzug gesetzt wird. Der unanfechtbare Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (8 B 1097/20.N) erging auf Antrag einer Schülerin aus Frankfurt am Main. Sie begehrte den Erlass einer sog. einstweiligen Anordnung in einem Normenkontrollverfahren, § 47 Absatz 6 VwGO.
Es geht um die Regelungen in § 3 Abs. 1 Nr. 2 a) der
über den Schulbesuch für Schülerinnen und Schüler der 4. Jahrgangsstufe der oben genannten Schulen.
Die streitige Regelung lautet:
„§ 3
(1) Es wird allgemein angeordnet, dass Schülerinnen und Schüler dem Unterricht und anderen regulären schulischen Veranstaltungen an Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zum 3. Mai 2020 fernbleiben müssen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt. Satz 1 und 2 gelten nicht
1. für die Abnahme von Prüfungsleistungen,
2. ab dem 27. April 2020 für die Schülerinnen und Schüler
a) der 4. Jahrgangsstufe der Grundschulen, der Sprachheilschulen und der Schulen mit
den Förderschwerpunkten Sehen oder Hören, …"
Dagegen hat die Schülerin am 20. April 2020 den Erlass einer sog. einstweiligen Anordnung in einem Normenkontrollverfahren beantragt.
„Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat dem Eilantrag überwiegend stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Anordnung in § 3 Abs. 1 Nr. 2a) der genannten Verordnung, die für die Schülerinnen und Schüler der vierten Jahrgangsstufe eine Präsenzschulpflicht ab dem 27. April 2020 bewirke, verstoße bei einer im Eilverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden sog. summarischen Prüfung nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegen höherrangiges Recht.
Denn die Schülerinnen und Schüler der vierten Jahrgangsstufe würden im Vergleich zur überwiegenden Zahl der Schülerinnen und Schüler, denen aus Gründen des Infektionsschutzes der Schulbesuch bis zum 3. Mai 2020 gänzlich untersagt werde, ohne hinreichenden Grund ungleich behandelt und dadurch in ihrem Grundrecht aus Art 3 Abs. 1 GG auf Gleichbehandlung verletzt. So seien mit Ausnahme der Viertklässler sämtliche Schüler, die sich keiner Abschlussprüfung unterziehen müssten, von der Schulpflicht befreit und müssten sich somit keinem erhöhten Infektionsrisiko aussetzen.
Für diese Ungleichbehandlung bestehe kein sachlicher Grund.“
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Der Langtext liegt auch hier noch nicht vor, eine Auseinandersetzung damit wird später hier erfolgen.