Bundesjustizministerium veröffentlicht Gesetzentwurf der Expertenkommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
Gespeichert von Ulrike Wollenweber am
Der vom Bundesjustizministerium am 20. April 2020 veröffentlichte Gesetzentwurf zum Personengesellschaftsrecht sieht u. a. die Einführung eines öffentlichen Registers für BGB-Gesellschaften vor.
Der BGH hatte im Jahr 2001 die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR anerkannt (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, II ZR 331/00), so dass die Konzeption der §§ 705 ff. BGB überarbeitungsbedürftig wurde. Eine vom BMJV im Jahr 2018 eingesetzte Expertenkommission hat nun einen ersten Entwurf vorgelegt (vgl. Pressemitteilung des BMJV).
Die wesentlichen Regelungsvorschläge umfassen folgende Punkte:
- Die Trennung zwischen (handels-)gewerblichen und nicht gewerblichen Personengesellschaften soll grundsätzlich beibehalten werden. Für die OHG und die KG gilt weiterhin zusätzlich das HGB.
- Die GbR kann sich freiwillig in einem öffentlichen Register eintragen lassen. Die Registrierung soll nicht Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit der GbR sein, aber für bestimmte Rechtsvorgänge wie z. B. den Erwerb von Grundstücksrechten. Eingetragene Personengesellschaften sollen ein Sitzwahlrecht erhalten.
- Das Beschlussmängelrecht soll reformiert werden und eine mit §§ 241 ff. AktG vergleichbare Anfechtungsklage eingeführt werden. Das Haftungsregime soll angepasst werden.
- Gesellschafter dürfen sich auch zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Personengesellschaft zusammenschließen, soweit das anwendbare Berufsrecht dies zulässt.
- Für die eingetragene GbR sollen die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes ebenso wie für andere Personengesellschaften gelten.
Ein bestimmter Zeitpunkt für das Inkrafttreten ist derzeit nicht vorgesehen, da insbesondere der zeitliche Vorlauf für die Errichtung eines Gesellschaftsregisters noch unklar ist.