Reisekosten des Rechtsanwalts bei überörtlicher Sozietät
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das OLG Frankfurt am Main hat den Beschluss vom 24.3.2020 - 18 W 32/20 - darauf hingewiesen, dass der Kostengläubiger gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch dann die Erstattung der Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten verlangen kann, wenn dieser seinen Sitz am dritten Ort hat und zugleich Mitglied einer überörtlichen Sozietät ist, die auch über eine Niederlassung am Sitz des Prozessgerichts verfügt. Auch beim Verzicht des Auftraggebers auf räumliche Nähe zu seinem Bevollmächtigten muss dieser sich nicht darauf verweisen lassen, er habe genauso gut einen Bevollmächtigten aus der Niederlassung am Ort des Prozessgerichts wählen können und aus Gründen der Kostenschonung wählen müssen. Denn wesentlicher Grund für die Beauftragung des Rechtsanwalts, mag er auch an einem dritten Ort ansässig sein, ist neben der räumlichen Nähe für persönliche Beratungen auch und gerade das besondere Vertrauensverhältnis.