Wirksame Einwilligung in Tracking bei sog. Cookie Walls - Leitlinien EU-Datenschutzausschuss
Gespeichert von Prof. Dr. Katrin Blasek, LL.M. am
Der EU-Datenschutzausschuss hat gerade mit Datum 04.05.2020 neue Leitlinien zur Einwilligung iSd DSGVO erlassen.
https://edpb.europa.eu/sites/edpb/files/files/file1/edpb_guidelines_202005_consent_en.pdf
Er macht sich die entsprechenden Leitlinien seines Vorgängergremiums der sog. Art. 29 Working Group (Working Paper 259.01) zueigen und präzisiert diese bzgl. Cookie Walls im Hinblick auf zwei Merkmale der Einwilligung:
- Freiwilligkeit/des Kopplungsverbots (Art. 7 Abs. 4 DSGVO)
- Unmißverständlichkeit der Willensbekundung (Art. 4 Nr. 11 DSGVO).
Cookie-Walls machen die Nutzung einer Homepage von Ihrer Akzeptanz (also von Tracking), abhängig (also „Friss oder stirb!“).
Zu 1.:
Solche Cookie-Walls sind nur zulässig, wenn ein vergleichbare(r) Dienst/Website des gleichen Anbieters/Verantwortlichen ohne Tracking verfügbar ist. Da die Leitlinien dies nicht ausschließen, könnte dieser andere Dienst auch ein Bezahldienst sein. (Rdn. 37-41). Achtung! Die Beweislast hierfür liegt beim Verantwortlichen!
Anderenfalls sind solche Cookie Walls unzulässig, weil sie dem Nutzer keine echte Wahlmöglichkeit geben (insb. Rdn. 41).
Zu 2.
Und was ist, wenn ich Cookie-Banner einfach ignoriere und weiter auf der Website hoch- und runterscrolle? Willige ich dann – quasi konkludent durch Nutzung der Website - in Tracking-Aktivitäten ein?
Nein, denn das sei keine eindeutig bestätigende Handlung im Hinblick auf die Cookie-Nutzung. Sehe man dies anders, wäre es für den Anbieter/Verantwortlichen zudem schwierig die vorgeschriebene Widerrufsmöglichkeit in der gleichen Einfachheit wie die Einwilligung (Art. 7 Abs. 3 Satz 4 DSGVO) vorzusehen (Rdn. 86).