Blödsinn vom Verteidiger
Gespeichert von Carsten Krumm am
Ich verstehe ja, dass man als Verteidiger Textbausteine verwendet. Aber: Die sollte man vielleicht mal auf die Anwendbarkeit im konkreten Fall prüfen. Sonst passiert so etwas:
c) Soweit in der Antragsschrift beanstandet wird, dass in dem Urteil Angaben zu den Abständen der Induktionsschleifen fehlen, stellt sich schon keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage.
Die von dem Verteidiger in diesem Zusammenhang verwendeten Textbausteine passen nicht zu dem vorliegenden Fall. Denn sie betreffen Rotlichtüberwachungsanlagen (z. B. Traffipax TraffiPhot III), die auf hinter der Haltelinie verlegten Induktionsschleifen basieren. Bei dem Laserscanner Poliscan FM1 existieren keine Sensoren im Straßenbelag. Vielmehr wird die Fahrzeugposition durch einen Laserstrahlfächer kontinuierlich erfasst. Dadurch erkennt das System, wann das Fahrzeug die Haltelinie überfährt. Da die in das Messfoto eingeblendete Rotzeit unmittelbar beim Überfahren der Haltelinie gemessen wird, entfällt die Rückrechnung, die beim Überfahren von Induktionsschleifen vorzunehmen ist (vgl. zum Gerätetyp Poliscan F1 HP: KG Berlin VRS 129, 143, 146; BeckRS 2015, 19017).
OLG Düsseldorf Beschl. v. 27.4.2020 – 2 RBs 61/20, BeckRS 2020, 7757