BVerfG: Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger Form gegen Grundrechte
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Heute verkündet vom Ersten Senat des BVerfG: Die TK-Überwachung von Ausländern im Ausland durch den Bundesnachrichtendienst ist an die Grundrechte des GG gebunden.
Wesentliche Argumentation des BVerfG:
Das GG lasse eine globale und pauschale Überwachung auch zu Zwecken der Auslandsaufklärung nicht zu. Die derzeitige Ausgestaltung der Ermächtigungsgrundlagen verstoße gegen das TK-Geheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) und die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), und zwar sowohl die Erhebung und Verarbeitung der Daten als auch die Übermittlung der hierdurch gewonnenen Daten an andere Stellen wie ebenfalls die Kooperation mit anderen ausländischen Nachrichtendiensten. Die Geltung der Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG nicht auf das deutsche Staatsgebiet begrenzt. Jedenfalls gälte der Schutz des Art. 10 Abs. 1 und des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Abwehrrechte gegenüber einer TK-Überwachung auch auf Ausländer im Ausland.
Es fehle beim BND Gesetz u.a. an verschiedenen Schutzvorkehrungen, etwa zum Schutz von Journalisten oder Rechtsanwälten. Hinsichtlich der Datenübermittlung fehle es an der Gewährleistung eines hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutzes und ausreichender Eingriffsschwellen.
Der Gesetzgeber hat bis zum Jahresende 2021 für die verfassungsmäßige Ausgestaltung der gesetzlichen Grundlagen der Ausland-Ausland-TK-Überwachung“) zu sorgen.
Was halten Sie von diesem Urteil?
Zum Beispiel:
- Wird das Urteil dazu führen, dass die dt. Geheidienste eine Überwachungstätigkeit im Ausland weiter auf andere nicht an das GG gebundene Geheimdienste „outsourcen“? Verboten ist die Auslandsaufklärung ja nicht: Das BVerfG stellt fest: „Die strategische Überwachung kann als spezifische Befugnis der Auslandsaufklärung dennoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Maßgeblich sind hierfür die besonderen Bedingungen staatlichen Handelns und die Schwierigkeiten der Informationsgewinnung im Ausland, denen der Gesetzgeber hier ausnahmsweise durch den Verzicht auf objektivierte Eingriffsschwellen Rechnung tragen darf.“
- Interessant auch die Aussage zu der Speicherung der Verkehrsdaten (ein weiteres generell umstrittenes Thema): „Die Befugnis, Verkehrsdaten im Rahmen der Auslandsüberwachung gesamthaft zu speichern und zu bevorraten, muss hinsichtlich der davon erfassten Datenströme begrenzt bleiben; eine Speicherungsdauer von sechs Monaten darf nicht überschritten werden.“ Gilt diese Schwelle auch für andere Sammlungen von Verkehrsdaten?