Verbot von Leiharbeit und Werkverträgen in der Fleischindustrie
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Nach einer Häufung von Corona-Infektionen in Schlachtbetrieben stehen die Arbeitsbedingungen mit Subunternehmern und Sammelunterkünften mit vielen osteuropäischen Beschäftigten stark in der Kritik. Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskabinett Eckpunkte eines "Arbeitsschutzprogramms für die Fleischwirtschaft" beschlossen.
Das Schlachten und die Verarbeitung von Fleisch in Betrieben der Fleischwirtschaft soll demnach ab 1. Januar 2021 nur noch von Arbeitnehmern des eigenen Betriebs zulässig sein. "Damit wären Werkvertragsgestaltungen und Arbeitnehmerüberlassungen nicht mehr möglich", heißt es. Ausnahmen soll es für Betriebe des Fleischerhandwerks geben. Bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz sind zudem künftig Bußgelder von bis zu 30.000 Euro vorgesehen, statt wie bisher maximal 15.000 Euro. Arbeitszeiten müssen künftig digital erfasst werden, die Fleischbetriebe selbst sowie die Unterbringung der Beschäftigten sollen häufiger kontrolliert werden.
Bundesarbeitsminister Heil sagte bei der Vorstellung der Punkte, es sei nicht akzeptabel, dass ganze Landkreise durch Infektionen in Fleischfabriken mit in die Verantwortung genommen werden und deshalb wieder zurück in den Lockdown fallen. Der SPD-Politiker ergänzte: „Noch wichtiger ist, dass Würde und Gesundheit von Beschäftigten in diesem Land, egal wo sie herkommen, zählen.“ Deshalb seien die Eckpunkte beschlossen worden. Die Verarbeitung für den Betrieb und die Einhaltung der Mindeststandards müsse klar beim Unternehmer liegen und dürfe nicht auf Sub- oder Sub-Subunternehmer abgewälzt werden, sagte Heil. Für solch ein Geschäftsmodell, dass auch noch die Ausbreitung von Pandemien in Kauf nehme, dürfe es „in Deutschland keine Toleranz geben“.
Angesichts der offenkundigen Misstände in dieser Branche wird man ein Einschreiten des Gesetzgebers grundsätzich gut heißen können. Allerdings stellt sich schon die Frage der Verhältnismäßigkeit und damit auch der Verfassungsmäßigkeit eines derart weitgehenden Verbots. Die grundrechtlich gewährleistete unternehmerische Freiheit umfasst immerhin auch die Entscheidung, ob eine bestimmte Leistung durch eigene Arbeitskräfte oder aber durch Dritte auf der Basis von Werkverträgen bzw. unter Inanspruchnahme von Leiharbeit erbracht wird.
Den genauen Wortlaut der Eckpunkte findet man unter: https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/mehr-arbeitsschutz-und-hygiene-in-der-fleischwirtschaft.html