Pressefreiheit und der Grundsatz der Staatsferne der Presse
Gespeichert von Dr. iur. Fiete Kalscheuer am
Wer den Accounts von Heiko Maas und des Auswärtigen Amtes auf Twitter folgt, braucht sich keine "Bunte" mehr zu kaufen. Zahlreiche "I am sexy and I know it"-Fotos sowie Eindrücke aus dem Leben eines Menschen, der es geschafft hat, schmücken deren Accounts. Nicht nur der Neid veranlasst mich, dies für problematisch zu halten, sondern auch das Verfassungsrecht, - der Grundsatz der Staatsferne der Presse. Der BGH hat im Hinblick auf kommunale Amtsblätter im Urteil vom 20.12.2018 näher ausgeführt, was er unter dem Grundsatz der Staatsferne der Presse versteht:
Presseunternehmen müssen sich im gesellschaftlichen Raum frei bilden können. Sie stehen miteinander in geistiger und wirtschaftlicher Konkurrenz, in die die öffentliche Gewalt grundsätzlich nicht eingreifen darf (...). Eine ausufernde hoheitliche Öffentlichkeitsarbeit birgt Gefahren für die Neutralität der Kommunikationsprozesse; die öffentliche Hand muss sich in Art, Frequenz und Umfang in Zurückhaltung üben (...), zumal staatlichen Druckschriften eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit ein besonderes Beeinflussungspotenzial zukommt (...).
Im Hinblick auf Gemeinden heißt es dann speziell:
Die Staatsferne der Presse verlangt unter Berücksichtigung des Grundsatzes einer vom Volk ausgehenden Meinungsbildung sowie des staatlichen Sachlichkeitsgebots, dass sich die Gemeinde in ihren Publikationen wertender oder meinungsbildender Elemente enthält und sich auf Sachinformationen beschränkt. Dazu gehört auch, dass sich gemeindliche Publikationen keiner (boulevard) pressemäßigen Illustration bedienen und das Layout nicht nach Art einer Tages- oder Wochenzeitung gestalten dürfen, um schon den Eindruck eines freien, von einem privaten Unternehmen stammenden Presseerzeugnisses zu vermeiden. Staatliche Publikationen müssen eindeutig als solche erkennbar sein; andernfalls wird die Unabhängigkeit der Informationsfunktion der Presse gefährdet (...).
Diese Ausführungen des BGH lassen sich auf die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung übertragen: Boulevardhafte Illustrationen haben etwa auf dem offiziellen Twitter-Account des Auswärtigen Amtes nichts zu suchen!