Kündigungsgrund Corona – ein kleiner Ausblick
Gespeichert von Martin Biebl am
Nein, die Erkrankung mit dem Virus wird für sich genommen natürlich keinen Kündigungsgrund darstellen. Die Hürden bei krankheitsbedingten Kündigungen bleiben wie sie sind. Es gilt weiterhin die ständige Rechtsprechung zur Langzeiterkrankung oder den häufigen Kurzerkrankungen. Dennoch kann es rund um Corona zu kündigungsrechtlich-relevanten Fragestellungen kommen. Ein kleiner Ausblick … ohne den Anspruch auf Vollständigkeit:
- Zu denken wäre einmal an den unbelehrbaren Arbeitnehmer, der trotz eindeutiger Anweisungen im Betrieb (Maskenpflicht, Abstandhalten, Hygienekonzept) sein Verhalten nicht anpasst und die Hinweise einfach ignoriert. Er widersetzt sich mit seinem Verhalten ganz klar der Weisung des Arbeitgebers oder der Handlungspflicht aus einer Betriebsvereinbarung und begeht damit eine Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis. Diese Pflichtverletzung kann den Arbeitgeber zum Ausspruch einer Abmahnung und – im Wiederholungsfall – zum Ausspruch einer Kündigung berechtigen. Das Recht zur Sanktionierung kann sich im Extremfall sogar zu einer Handlungspflicht des Arbeitgebers verengen, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten Kollegen oder Kunden gefährdet. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Regelungen zum Gesundheitsschutz im Betrieb auch eingehalten werden und kein reiner Selbstzweck sind.
- Oder man denke an den Arbeitnehmer, der sich (zu) pflichtbewusst trotz offensichtlicher Erkrankung ins Büro schleppt. Sei es nur eine leichte Erkältung, ein grippaler Infekt oder tatsächlich eine Infektion mit dem Corona-Virus: Bei Anzeichen auf eine Erkrankung sollten Arbeitnehmer in der aktuellen Situation besser zu Hause bleiben und einen Arzt konsultieren. Tun sie dies nicht und erscheinen trotz anderslautender Anweisung dennoch im Betrieb, verletzen sie ebenfalls ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Diese Pflichtverletzung kann arbeitsrechtlich sanktioniert werden, auch wenn es in diesen Fällen wohl kaum bis zur Kündigung kommen muss.
- Ein anderer Fall ist der Arbeitnehmer, der es sich im Homeoffice richtig gemütlich gemacht hat und nun mit dem "Wiederhochfahren" der Wirtschaft - und noch dazu körperlich anwesend im Betrieb - so seine Probleme hat. So lange es im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer tariflichen Bestimmung keine anderslautende Regelung gibt, gibt es keinen Anspruch auf die Tätigkeit im Homeoffice (auch wenn Hubertus Heil dies bald ändern will). Und die meisten Regelungen, die im Zuge der Pandemie eingeführt wurden, sollten nun mal nur eine Überbrückungshilfe sein und keinen Dauerzustand schaffen. Weigert sich ein Arbeitnehmer im Büro zu erscheinen, stellt auch dieses Verhalten einen abmahnungs- und ggf. kündigungswürdigen Sachverhalt dar.
Gleiches gilt für den Arbeitnehmer, der am Arbeitsplatz eine höhere Infektionsgefahr fürchtet und deshalb lieber gleich gar nicht erscheint. Auch hier gilt: Solange es keine Regelung zur Tätigkeit im Homeoffice gibt und der Arbeitgeber die Anwesenheit verlangt, hat der Arbeitnehmer dieser Aufforderung nachzukommen.
- Nicht zu vergessen ist auch der Verschwörungstheoretiker, der seine Ansichten im Unternehmen verbreitet. Solange die Grenze der zulässigen Meinungsäußerung dabei nicht überschritten wird, ist dagegen nichts einzuwenden (solange auch noch normal gearbeitet wird). Wenn jedoch der Betriebsfrieden gestört wird oder Thesen verbreitet werden, die eben nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, liegt ebenfalls eine Pflichtverletzung vor.
- Eine Pflichtverletzung begeht schließlich auch, wer am Arbeitsplatz Toilettenpapier oder Desinfektionsmittel stielt. In diesen Fällen dürfte unter Umständen sogar eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen. Das war aber auch schon vor Corona so ...
Corona wird den Arbeitsgerichten also viel zusätzliche Arbeit bescheren.