Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei Telefax-Übermittlung
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Bei einer Übermittlung per Telefax hat der Versender mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen hat, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss vor 0 Uhr zu rechnen gewesen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn eine Übermittlungszeit von dreißig Sekunden pro Seite angesetzt wird (...) und der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf die Möglichkeit einer anderweitigen Belegung des Empfangsgeräts sowie schwankende Übertragungsgeschwindigkeiten um einen Sicherheitszuschlag von etwa zwanzig Minuten erhöht wird (...).
Das hat der BGH entschieden und damit seine Rechtsprechung zu den Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollmächtigten nochmals zusammengefasst. Die Entscheidung erging zwar in einem Verfahren der Patentnichtigkeitsklage, hat aber Bedeutung für alle Gerichtsbarkeiten und Instanzen. Wer - als Beispiel - eine zehnseitige Kündigungsschutzklage am letzten Tag der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG per Telefax einreichen will, muss mit dem Versand spätestens um 23.35 Uhr beginnen (24.00 Uhr abzüglich 20 Minuten Sicherheitszuschlag abzüglich 10 x 30 Sekunden pro Seite).
Im konkreten Fall ging es um einen Patentanwalt, der eine Patentnichtigkeitsklage per Telefax eingereicht hat. Wegen technischer Übermittlungsschwierigkeiten kamen nur 35 Seiten der Klage fristgerecht - vor Mitternacht - bei Gericht an, die letzten vier Seiten einschließlich der Unterschrift erst nach 24:00 Uhr. Der BGH hat der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, da sie die Versäumung der Frist nicht zu vertreten hatte. Der Sendevorgang war rechtzeitig versucht worden. Der Patentanwalt, der kurz vor Ablauf der dafür maßgeblichen Frist feststellt, dass die Telefax-Übermittlung des bestimmenden Schriftsatzes wegen nicht von ihm zu vertretender technischer Probleme voraussichtlich scheitern wird, war nicht verpflichtet, noch kurz vor Mitternacht nach einem Rechtsanwalt zu suchen, der den Versand für ihn über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) vornehmen kann.
BGH, Beschl. vom 28.4.2020 - X ZR 60/19, GRUR-RS 2020, 9779